Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst muss ich klarstellen, dass eine steuerrechtliche Beratung nur im Gebiet "Steuerrecht" erfolgen kann.
Ihr Exmann muss Ihnen die steuerlichen Nachteile ersetzen, die durch die Unterzeichnung der Anlage U entstanden sind, also die Steuern, die Sie durch die Wertung des Unterhalts als Einkommen zahlen mussten. Dieser Ausgleich wiederum ist kein Einkommen, weil sich daraus ja wieder ein steuerlicher Nachteil ergeben würde. Der Nachteilsausgleich bleibt also unberücksichtigt, er soll Sie lediglich so stellen, als wenn Sie aus Unterhalt kein steuerpflichtiges Einkommen bezogen hätten. Er hat auch nichts mit dem zu zahlenden Unterhalt zu tun. Der Nachteilsausgleich ist also keine Unterhaltszahlung und verändert die Unterhaltspflicht des Exmannes nicht. Durch den Ausgleich haben Sie also nicht mehr Unterhalt bekommen, sondern genau das, was Ihnen zusteht.
nochmals Anlage U
25. Juli 2010 20:37 |
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Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Hallo,
ich habe die Anlage U im Jahr 2008 unterschrieben. In diesem Jahr wurde das Realsplitting praktiziert und ich habe die Nachteile von meinem Ex ausgeglichen bekommen.
Meine Frage ist nun: Muss ich im Jahr 2009 den Nachteilausgleich in meiner Steuererklärung mit angeben? Mein Ex meint dadurch müsste sich die Unterhaltssumme die ich anzugeben hätte erheblich steigern, und rechnet diese auf den real bezahlten Unterhalt mit drauf. Ich bin mir aber nicht sicher ob dies wirklich so ist, und dachte eigentlich, dass nur der Unterhaltspflichtige dies absetzen kann, da ich dadurch ja kein "extra" Einkommen habe.
Wie ist da die Sachlage?
MFG
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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