Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
A ist der alleinige Rechtsnachfolger und tritt damit in alle Rechte und Pflichten ein. Er kann daher auch die Schenkung angreifen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vater, wäre er geschäftsfähig gewesen, keine Schenkung gemacht hätte (Dies wäre auch kaum zu beweisen). Entscheidend wäre allein, dass zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts eine Geschäftsunfähigkeit vorlag.
Für die Frage der Klageart käme es darauf an, welche Erkenntnisse A bereits hat. Kennt er den Betrag auf dem Sparbuch wäre die normale Leistungsklage richtig, kennt er ihn nicht die Stufenklage.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Zumindest einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage konnte ich Ihnen hoffentlich in jedem Fall geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Zum Zeitpunkt der Sparbuchumschreibung war der Vater definitiv geschäftsunfähig.
A weiß, dass zum Zeitpunkt der Kontenübertragung (= Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit) 5.000 EURO auf dem Sparbuch waren. A weiß allerdings nicht, ob noch Vermögen da ist oder was verbraucht worden ist (Entreicherungsanspruch?).
Wäre im vorliegenden Fall dann eine Leistungsklage, evtl. bei Entreicherungsvorbringen von B, angesagt, weil zum Zeitpunkt der Kontoumschreibung der darauf befindliche Betrag bekannt ist?
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Entreicherung ist eine Einreichung ist eine im Prozessverfahren einzubringende Einrede von B.
Deshalb kann darauf im Vorfeld keine Abklärung erfolgen.
Eine Entreicherung wäre aber nur dann möglich, wenn B mit dem Geld etwas gemacht hätte, was er sonst nie gemacht hätte (z.B. Weltreise). Ist Geld für das tägliche Leben verbraucht worden, würde eine Entreicherung nicht greifen.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt