Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist davon auszugehen, dass nicht wirklich gar keine Wohnungstüre vorhanden ist, sondern dass ein neue erstellt wurde, um die gegen die bestehende ausgetauscht zu werden.
Sie sollten mich vielleicht noch einmal aufklären, was Sie unter einer „Art Türe“ verstehen, da dies für die Eingrenzung der Einordnung, ob der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch hergestellt hat, von Bedeutung sein können wird.
Der Vermieter ist verpflichtet den vertragsgemäßen Gebrauch erstmalig herzustellen bzw. während der Laufzeit des Mietverhältnisses zu erhalten.
Hierzu ist auch eine funktionierende Türe zu subsumieren, so dass bei Ihnen nicht freier Eintritt gewährt wird.
Auf besondere Ästhetik kann im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nur abgestellt werden, wenn dies explizit im Mietvertrag derart definiert wurde.
Der Umstand der Insolvenz ist vor allem daran zu erkennen, an wen Sie die Miete bezahlen müssen, an den Vermieter oder den Treuhänder, der sich scheinbar zur Verwertung die für die Wohnung vorgesehene Türe „geholt“ hat.
Sollte der vertragsgemäße Gebrauch zu Ihren Lasten nicht gegeben sein, wird dem Treuhänder die Verwertung der Türe in Wege der Versteigerung erst recht nachteilig gereichen, da er selbstredend dann als „Quasivermieter“ den vertragsgemäßen Zustand herzustellen hat.
Ansätze für eine arglistige Täuschung, auch wenn Sie enttäuscht und sauer sein mögen, sind jedoch nicht zu erkennen, zumal Sie selbstredend jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten das Mietverhältnis beenden können.
In der Zwischenzeit kann bei mehr Sachverhaltsdarstellung auch eventuell an eine Mietminderung gedacht werden.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung auch im Hinblick auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Fehlende Wohnungstüre
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Januar 2006 unterschrieb ich einen über einen Immobilienmakler einen Mietvertrag für eine kleine Wohnung in einem Jugendstilhaus. Aufgefallen war zu diesem Zeitpunkt, dass die Wohnungseingangstüre gefählt hat. Als Schutz in die Wohnungsräumlichkeiten dient lediglich eine Türe die zwischen der Diele und Wohnungszimmer angebracht ist also eine Art Türe in der Wohnung. Ich merke nochmal´s an die Hauptwohnungstüre nicht vorhanden ist. Die Aussage der Immobilienmaklerin war, dass die Türe vom Vormieter in den Keller gebracht sei und die nächsten Tage wieder montiert wird. Ich ging davon aus, dass die Türe angebracht wird. Es kam zu einem Vertragsunterzeichnung und ich musste beruflich verreisen. Als ich nach 14 Tagen zurück kam und mit dem Umzug beginnen wollte, fiel mir auf, dass die Wohnungstüre nach wie vor nicht angebracht ist. Daraufhin sprach ich die Immobiienmaklerin erneut an um zu kläre wo die Türe geblieben ist, hörte ich folgende Aussage: ZITAT
"Der Vormieter musste Insolvenz angemelden. Daraufhin wurde u.a. die hochwertige Wohnungseingangstüre beschlagnahmt und ist beim Treuhänder!" Das hätte Sie auch nicht gewusst. Nun sind mehrere Wochen vergangen und ich forderte zweimal schriftlich auf, dass ich auf meine Wohnungstüre bestehe! Jedoch ohne Ergebnis.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir erläutern, wie ich mich zu verhalten soll? Einerseits ist die Wohnungstüre von enormer WIchtigkeit andererseits möchte ich nicht gleich zu Beginn meiner Mietzeit mit der Immobilienmaklerin nicht streiten, da Sie u.a. auch die Wohnungsverwaltung macht. Anzumerken ist jedoch, dass ich ziemlich sauer bin. Wurde ich arglistig getäuscht? Vom Mietvertrag möchte ich nicht zurücktreten!!
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