Ware versandt und nicht angekommen

| 20. Februar 2006 17:05 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Internetauktionen


Ich habe bei Ebay ein Nokia Handy im Wert von 50,- versteigert. Die Versandkosten betrugen 4,90€ (Päkchen). Das Handy wurde von mir im Beisein von Zeugen Versandt. Dafür habe ich noch den Kasenbeleg der Poststelle. Einige Tage später meldete sich der Käufer bei mir das er das Handy noch nicht erhalten habe. Daraufhin sagte ich ihm das er noch ein wenig warten soll weil es mit der Post manchmal ein paar länger dauern kann. Als es dann auch nach 14 Tagen nicht bei ihm eintraff stellte ich einen Nachverfolgungsauftrag bei der Post. Diese konnte leider bis dato das Päkchen nicht finden. Der Käufer verlangte von mir den Kaufpreis zurück was ich aber nicht tat da ich ja mit der Übergabe der Ware an den Spediteur meinen Kaufvertrag erfüllt habe. Daraufhin bekamm ich post von seinem Anwalt der mir jetzt bis 27.02.2006 zeigt gibt die " nicht versendete " Ware zu verschicken. Das finde ich schon ziemlich frech da es für eine solche Anschuldigung keine Beweise gibt. Kassenbeleg und Nachverfolgungsauftrag lies ich dem Mandanten aber lange vor dem Anwaltsschreiben zukommen.

Der Anwalt verlangt jetzt das ich seine Kosten auch trage.:

Streitwert 54,90€
1,2 Geschäftsgebühr gem. §§2,13, iVm. 2400 VV RVG 30,00€
Auslagen VV RVG 7002 6,00€
16% MwSt VV RVG 7008 5,76€

Diese Rechnung erscheint mir aber auch zu hoch da ich mal von 25€ bis zu einem Streitwert von 300€ gelesen habe.

Was kann ich machen und wie stehen meine Chancen

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Zunächst ist es wichtig zu wissen, ob Sie das Handy im Rahmen eines „Gewerbes“ verkauft haben oder aber als „Privatperson“.
1. Haben Sie das Gerät als Privatperson verkauft, ist die Gefahr des Untergangs mit Übergabe der Sache an die Post auf den Käufer übergegangen, d.h. der Verlust des Handys fällt ab dann in seine Risikosphäre.
2. Haben Sie das Handy als gewerblicher Verkäufer verkauft und ist der Käufer eine Privatperson, so gilt diese Regel nicht.

II. Haben Sie also als Privatperson gehandelt, dann ist die Rechnung des Anwalts als gegenstandslos zu erachten, da Sie Ihre Pflichten aus dem KV erfüllt haben. Eine Zahlungspflicht Ihrerseits besteht insoweit nicht.

III. Haben Sie als „Gewerblicher“ gehandelt (und ist der Käufer eine Privatperson, s.o.), so kommt es, was die Kostenhöhe des Anwaltsschreibens angeht, darauf an, ob der Anwalt Ihnen lediglich einen „schlichten einfachen“ Brief geschrieben hat oder ob die Ausführungen in dem Schreiben nicht nur einfacher Art gewesen sind. Im ersten Fall wäre dann nur ein Faktor von 0,3 (x 25 EUR) anzusetzen, im zweiten Fall erscheint die konkrete Rechnungshöhe in Ordnung. (Ich gehe davon aus, dass Sie sich (im Falle des gewerblichen Handelns) bereits durch das Schreiben des Käufers in Verzug befunden haben; nur dann wären die Anwaltskosten der Gegenseite als Verzugsschaden ersatzfähig.)

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitere Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2006 | 19:55

Guten Tag,

erstmal recht vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich habe dieses Verkauf rein privat getätigt.

Die Artieklnummer bei Ebay: 6452884850

Wie hat ein Antwortschreiben zu dem Anwalt auszusehen?
Muss ich da irgendwelche Formen beachten?
Kann ich den Anwalt aufgrund seiner Mutmaßung "anprangern"

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2006 | 22:04

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Der Inhalt eines Schreibens an den Anwalt sollte sich an den obigen Ausführungen zu I. und II. orientieren: Sie haben als Privatperson gehandelt. Die Gefahrtragungspflicht ist mit Übergabe des Pakets an die Post auf den Käufer übergegangen. Ihre Pflichten aus dem KV haben Sie mit Aufgabe des Paktes vollständig erfüllt. Bei weiteren Aufforderungen würden Sie sich selbst einen Anwalt zur Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche nehmen.

Ein „Anprangern“ des Anwalts ist „sinnlos“ und auch nicht „gerechtfertigt“. Sie streiten sich mit dem Gegner über Rechtsfragen. Da kann man die eine oder andere Auffassung vertreten... Im Übrigen ist ja der andere Anwalt von dem Käufer beauftragt worden, seine Interessen wahrzunehmen. Der Kollege handelt daher im Rahmen seiner „Aufgaben“. Von einem „Anprangern“ sehen Sie daher bitte ab.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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