Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich nachfolgend wie folgt beantworten möchte:
1.
Sie sind zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes verpflichtet, wenn Sie tatsächlich in das Urheberrecht der Gegenseite eingegriffen haben. Dies wäre u.a. der Fall, wenn Sie einen eigenen Text der Gegenseite kopiert hätten. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann handelt es sich um eine Buchbeschreibung, die auf dem Buchrücken abgedruckt ist. An diesem Text hat der andere Ebayer sicherlich kein Urheberrecht und ist daher im Grundsatz auch nicht dazu berechtigt, Sie deshalb abzumahnen oder Schadensersatz zu verlangen. Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn es sich um eine besondere Gestaltung des Textes handeln würde und dieser Gestaltung ein urheberrechtlicher Schutz zukommen würde.
Dies müsste letztlich anhand der konkreten Artikelbeschreibung überprüft werden.
2.
Was die Frage der gewerblichen Abmahnung betrifft, so müsste sicherlich zunächst geklärt werden, ob Sie überhaupt tatsächlich als gewerblicher Händler einzustufen sind. Hierfür ist u.a. die Anzahl der Bücher maßgeblich.
Sollten Sie gewerblich handeln, müssen Sie selbstverständlich gesetzliche Vorschriften beachten (z.B. über das bestehende Widerrufsrecht belehren).
Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass beide Komplexe (Urheberrecht und Wettbewerbsrecht) getrennt sind, so dass die GEgenseite auch nach Zahlung noch eine Abmahnung versenden konnte. Dies ist nur dann nicht möglich, wenn dies zwischen Ihnen konkret besprochen wird, das mit der Zahlung auch etwaige wettbewerbsrechtlichen Ansprüche erledigt wären. Dies sollte vorab klar gestellt werden.
Alleine die Löschung der Artikel führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Wiederholungsgefahr entfällt. Hierfür wäre die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig. Hiermit verpflichten Sie sich, zukünftig nicht mehr als Privatverkäufer aufzutreten und versprechen für den Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe.
Sollten Sie nicht reagieren, so besteht die Gefahr, dass die GEgenseite ihre vermeintlichen Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung gerichtlich weiter verfolgt und Sie wegen des vermeintlichen wettbewerbsrechtlichen Verstoßes kostenpflichtig abmahnt.
3.
Zusammenfassend scheinen daher derzeit Zweifel an der Berechtigung der Gegenseite zu bestehen, Sie wegen der Urheberrechtsverletzung zu belangen.
Problematischer könnte anhand Ihrer Angaben der mögliche Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften sein.
Beides kann abschließend jedoch nur geprüft werden, wenn Ihr Ebay Auftritt und das der Gegenseite konkret gesichtet wird und die streitgegenständliche Artikelbeschreibung geprüft wird.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, eine Überprüfung durch einen Kollegen durchführen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. Sie können mich unverbindlich unter Mueller@seither.info erreichen.
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Hallo nochmal, wenn ich Sie also richtig verstanden habe, wäre sein sog. "Vergleichsangebot" dann rechtens, wenn von mir ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorläge, jedoch alleine wegen der Kopie einer nicht urheberrechtlich geschützten Artikelbeschreibung könnte er mir nicht die 79 Euro berechnen?
Und wäre seitens eines (von mir beauftrageten) Anwalts zweifelsfrei ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorhanden, dann würden Sie mir zu einer Zahlung raten (weil ich dann froh sein müßte, nicht noch mehr zahlen zu müssen)?
Über eine kurze Antwort dieser 2 Fragen wäre ich sehr froh und hoffe, den "Rahmen" meiner Nachfrageoption nicht gesprengt zu haben. Eine Bewertung meinerseits würde dann umgehend folgen.
Recht herzlichen Dank und schöne Grüsse!
Nochmals Hallo!
Wie gesagt kann die Frage des Urheberrechtsverstoßes aus der Ferne ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Es sprechen jedoch alleine anhand Ihrer Schilderungen wohl eher die besseren Gründe dafür, dass ein Urhberrechtsschutz nicht vorliegt.
Insofern gebe ich Ihnen im Prinzip Recht: Alleine aufgrund des angeblichen Urheberrechtlichen Verstoßes wäre das "Vergleichsangebot" wohl nicht gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Komponente könnte die Zahlung jedoch angesichts der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorteilhaft sein. Dann müsste aber auch klargestellt sein, dass die Zahlung beide Ansatzpunkte (Urheberrecht und Wettbewerbsrecht) aufgreift und weitergehende Ansprüche der Gegenseite ausschließt.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass - unabhängig von der vorliegenden Streitigkeit - der gewerbliche Handel auf Ebay ohne Erteilung der Belehrungen sehr riskant ist. SIe sollten daher - wenn Sie weiterhin Ihre Verkaufskativitäten fortsetzen wollen - die Frage der Gewerblichkeit ohnehin überprüfen lassen.