Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten darf:
Zu unterscheiden sind hier zwei unterschiedliche Vertrags- beziehungsweise Rechtsverhältnisse. Zum einen das Mietvertragsverhältnis und zum anderen die nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Das Mietvertragsverhältnis kann nur mit Zustimmung des Vermieters zustandekommen. Dies bedeutet, dass Ihre Schwester lediglich dann in den Mietvertrag aufgenommen werden kann, wenn der Vermieter zustimmt. Hiervon gibt es allerdings einige Besonderheiten, wie z. B. ein Mitwohnrecht von Angehörigen oder auch die genehmigungsbedürftige Untervermietung. Allerdings hat das Mitwohnrecht oder auch eine Untervermietung keine Auswirkungen auf das Hauptmietverhältnis.
Das Mitwohnrecht muss, so auch im Fall Ihrer Schwester, durch den Vermieter geduldet werden, es kann jedoch jederzeit durch den Freund Ihrer Schwester aufgelöst werden, wo eben auch die von Ihnen gesehene Gefahr liegt.
Allerdings kann sich Ihre Schwester unproblematisch mit dem Vermieter in Verbindung setzen und um Aufnahme in den Mietvertrag bitten. Dies dürfte dann auch leicht durch eine handschriftliche Ergänzung möglich sein, die Zustimmung des Vermieters vorausgesetzt. Eine Zustimmung des Freundes Ihrer Schwester ist hierzu grundsätzlich nicht nötig, wenn Ihre Schwester tatsächlich in der Wohnung wohnt.
Hierbei sollten Sie allerdings bedenken, dass dann Ihre Schwester auch in alle Pflichten des Mietvertragsverhältnisses eintritt, also auch z. B. die Pflicht den Mietzins zu zahlen hat.
Ein direkter Anspruch gegen den Vermieter oder gegen den Freund Ihrer Schwester besteht aber leider nicht. Entweder ist Ihre Schwester im Mietvertrag bereits als Vertragspartei genannt und hat den Mietvertrag unterschrieben oder erhält die oben genannte Möglichkeit diesen zu unterschreiben oder es wird im Nachhinein darauf hingewirkt. Hierzu kann Ihre Schwester ihren Freund jedoch nicht zwingen. Sofern der Freund ihrer Schwester die Wohnung alleine angemietet hat, so trägt er dann auch sämtliche Rechte und Pflichten innerhalb dieses Mietvertrags alleine.
Hinsichtlich der eingebrachten Gegenstände besteht Miteigentum, so dass Ihre Schwester zumindest ein Nutzungsrecht an den Gegenständen zusteht. Das Nutzungsrecht besteht in der gleichen Art und Weise, wie es der Freund Ihrer Schwester nutzt. Eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Gegenstände könnte hier Abhilfe schaffen. Dies kann unabhängig vom Mietvertrag geschehen.
Ferner könnte auch eine Regelung hinsichtlich des mit Wohnrechts gegenüber dem Freund Ihrer Schwester eine Alternative sein, da dann der Freund selber dafür Garant ist, dass Ihre Schwester in der Wohnung bleiben kann.
Ich hoffe, ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
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