Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zu Frage 1:
Die sogenannte Einstandspflicht des Bürgen kommt dann zum Tragen, wenn der von den Parteien vereinbarte oder vorausgesetzte Bürgschaftsfall eingetreten ist.
Haben sich die Bürgen verpflichtet, dem Gläubiger des Hauptschuldners für den endgültigen Ausfall der Hauptforderung einzustehen, (sogenannte Ausfallbürgschaft), wovon ich in Ihrem Fall ausgehe, so hat Gläubiger zunächst „mit gehöriger Sorgfalt“ zu versuchen, seinen Anspruch gegen den Schuldner durchzusetzen, inklusive Zwangsvollstreckung.
Insofern, um auf Ihre Frag einzugehen, ob der Schuldner nicht an den Schuldenrückzahlungen beteiligt werden kann, muss zunächst im Wege der Zwangsvollstreckung versucht werden, alles von ihm zu verlangen.
Sie schreiben, der Schuldner sei leicht ausfindig zu machen gewesen. Es hängt dann von den Einzelheiten ab, inwieweit eine Zwangsvollstreckung möglich gewesen wäre bzw. versucht worden ist. Einerseits ist dem Gläubiger nichts Unmögliches zuzumuten, andererseits darf er nicht der Einfachheit halber sofort die Bürgen in Anspruch nehmen.
zu Ihrer 2. Frage, wie Sie sich ein Recht daran sichern: Es gibt die Möglichkeit für den Bürgen, die sogenannte „Einrede der Vorausklage“ zu erheben. Das heißt, der Bürge darf die Befriedigung des Gläubigers solange verweigern, wie dieser die Zwangsvollstreckung beim Schuldner nicht erfolglos versucht hat, da er nur hilfsweise haftet. Es kommt darauf an, diese Einrede dem Gläubiger gegenüber auch wirklich zu erheben, erst dann ist sie beachtlich. Und wenn der Gläubiger dennoch gegen die Bürgen vollstreckt, kann das ganze natürlich dann auch gerichtlich geklärt werden.
Unter bestimmten Umständen ist die Einrede der Vorausklage jedoch wiederum ausgeschlossen, unter anderem, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge Änderung des Wohnsitzes wesentlich erschwert ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen nicht zur Befriedigung führen wird.
Wenn Sie sagen, er ist leicht ausfindig zu machen gewesen, so könnten Sie durch Mitteilung, wo er zu erreichen ist, z.B. daran mitwirken, dass die Rechtsverfolgung nicht mehr „wesentlich erschwert“ ist. Insgesamt hängt das wiederum von den Details des Falles ab.
Zu Ihrer 3. Frage:
Sie schreiben, die drei Bürgen haften gesamtschuldnerisch. Dann besteht unter den Gesamtschuldnern eine Ausgleichungspflicht, „die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet“, § 426 BGB
. Dabei kann ein Gesamtschuldner Ausgleich von den anderen verlangen, soweit er den Gläubiger über seinen Anteil hinaus befriedigt.
Somit kann in Ihrem Fall der Bürge mit dem 750-Euro-Anteil von Ihnen Ausgleich verlangen, Sie natürlich auch grundsätzlich von dem Bürgen, der bisher gar nichts zahlt.
Gerne stehe ich Ihnen für Nachfragen / Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
M. Meier
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Melanie Meier
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Antwort
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Sehr geehrte Frau Meier,
vielen Dank, grundsätzlich bin ich mit der Art und Weise Ihrer Beantwortung schon mal sehr zufrieden!
Nun besteht eine Nachfrage, auch, weil ich ja noch nicht alle Details genannt habe (sorry). Die von Ihnen genannten Möglichkeiten hören sich so an, als wenn sie unmittelbar bei Eintritt der Situation ausgeführt werden müßten. Nun ist es aber so, daß das Kind schon in den Brunnen gefallen ist (überhaupt wäre ich überhaupt nicht in der Situation, wenn ich immer schnell die richtige Beratung gehabt hätte). Also ich bin (bzw. alle Bürgen sind) bereits zur Zahlung der Schulden verurteilt. Weiterhin ist der Hauptschuldner tatsächlich "abgehauen" und ein paar mal umgezogen. Allerdings habe ich jetzt herausgefunden, wie man sich für 3,58 EUR ganz einfach und legal die Adresse besorgen kann, so daß ich eine mutwillige Absicht dahinter sehe, daß hochbezahlte und ausgebildete Leute nicht in der Lage gewesen sein sollten, ihn ausfindig zu machen. Die Frage ist jetzt, ob ich zum jetzigen Zeitpunkt noch etwas tun kann oder sollte (Schuldenrückzahlung läuft seit ca. 3 Jahren), wie "Einrede der Vorausklage"? Was meinen Anspruch gegen den dritten Bürgen betrifft (der übrigens mein Vater ist, zu dem ich jedoch jetzt keinen Kontakt mehr habe), frage ich mich, ob er denn nicht durch seine Insolvenz, die ebenfalls bereits "dingfest" ist, gegen jegliche später kommenden Ansprüche geschützt ist? Ich für meinen Teil werde als nächstes versuchen, mehr über die Verhältnisse des Hauptschuldners auf eigene Faust herauszufinden, da man sich leider auf die "gehörige Sorgfalt" der Anderen nicht verlassen kann. Gerne nehme ich auch dazu Ratschläge entgegen - natürlich weiß ich, daß mein Fragenkontingent jetzt wohl ersteinmal ausgeschöpft ist. P.S. Nur für den Fall, daß es Aussicht auf Erfolg hätte: Wäre es sinnvoll, Sie von Berlin aus als Rechtsanwältin zu nehmen?
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Ergänzung ergibt sich daraus dann eine etwas andere Beantwortung:
Wenn Sie als Bürgen schon vom Gericht zur Zahlung verurteilt worden sind, kommen meine Ratschläge natürlich zu spät. Aber dann ist natürlich auch davon auszugehen, dass das Gericht auch überprüft hat, ob der Hauptschuldner irgendwie zu finden ist.
Und genau dort liegt das Problem. Recht haben Sie damit, dass Sie (wenn nicht persönlich, dann aber durch einen Anwalt) für einen geringen Betrag (regional unterschiedlich) eine „Einwohnermeldeamtsanfrage“ stellen können. Wenn aber der Schuldner bewusst untergetaucht ist, dann wird er seinen Wohnsitz nicht gemeldet haben. Und dann hilft diese Anfrage auch nicht weiter. Das nennt sich dann „unbekannt verzogen“.
Bezüglich des Bürgen der im Insolvenzverfahren ist, hängt es von dem Stadion der Insolvenz ab, ob man die Forderung evtl. noch zur Tabelle anmelden kann. Aber da würde ich mir nicht so sehr viel von versprechen. Selbst wenn die Forderung noch angemeldet werden kann, so liegt die Quote der Befriedigung der Insolvenzgläubiger meistens bei 2-5 %, wenn überhaupt.
Ob es sinnvoll ist, zum jetzigen Zeitpunkt noch etwas zu unternehmen hängt natürlich von vielen Faktoren ab. Wie hoch ist die Gesamtforderung? Ist der Hauptschuldner tatsächlich aufzutreiben? Was genau ist in dem Verfahren passiert? Hier ist also tatsächlich eine Beratung im Einzellfall notwendig.
Und damit zu Ihrer Anfrage nach einer Vertretung durch mich. Gerne vertrete ich auch Mandanten in Berlin. Insbesondere weil ich diese Stadt liebe und ohnehin beruflich öfter mal dort bin. Und der größte Teil einer Vertretung läuft ohnehin schriftlich ab. Der Ort ist also kein Hindernis. Wenn Sie also Interesse an einer Vertretung haben, dann rufen Sie mich doch gerne kurzfristig an, denn ich bin in der nächsten Woche in Berlin. Dann können wir uns gerne zu einem Gespräch treffen und evtl. das weitergehende Vorgehen besprechen.
Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
M. Meier
- Rechtsanwältin -