Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB
. Demnach kann im Falle des Getrenntlebens ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, wenn sein eigenes Einkommen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreichend ist.
Der Bedarf selbst wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Dementsprechend sind die Aufwendungen für eine Lebensversicherung als bedarfsprägend vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Belastungen bereits während der Ehe bestanden und wegen ihnen keine übertrieben sparsame Lebensführung erforderlich war.
Wurden Sie also während der Dauer der Ehe durch die Aufwendungen für die Lebensversicherung in Ihrer Lebensführung nicht sonderlich eingeschränkt, so sind diese bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs in voller Höhe in Ansatz zu bringen.
2.
Nach der obergerichtlichen Rechtssprechung ist ein Ehegatte gegenüber dem anderen verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt wird, was u. a. dann der Fall ist, wenn der die Zustimmung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen (BGH, Urteil vom 23.07.2007, AZ: XII ZR 250/04
) Diese Verpflichtung besteht auch nach der Trennung sowie nach der Scheidung für einen Veranlagungszeitraum während des Zusammenlebens bzw. während der Ehe. (OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2009, I-25 U 47/08
, 25 U 47/08
)
Ihre Ehefrau muss daher einer gemeinsamen Steuererklärung zustimmen.
3.
Entsprechend § 1361 Abs. 4 BGB
iVm. § 1605 BGB
haben Sie gegen Ihre Ehefrau Anspruch auf Auskunft über ihr Einkommen und ihr Vermögen. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich auf den Trennungsunterhalt und ist somit unabhängig von der Stellung des Scheidungsantrags.
4.
Da Sie Miteigentümer der Hochzeitsgeldes sind, haben Sie gegen Ihre Frau Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des Geldes. Dieser Auskunftsanspruch umfasst die Vorlage eines Kontoauszugs des betreffenden Sparkontos.
5.
Da die Verringerung der Stundenzahl vor der Trennung erfolgt ist, wird das reduzierte Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Dementsprechend wird sich der Unterhaltsbedarf entsprechend reduzieren.
Da Ihre Ehefrau die Reduzierung aufgrund der Betreuung ihrer Tochter getätigt hat, kann daran gedacht werden, sie auf den nach § 1615l BGB
vorrangig in Anspruch zu nehmenden Kindsvater zu verweisen.
So kann zwar im Rahmen des Trennungsunterhalts auch die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder im Einzelfall eine Erwerbsobliegenheit ausschließen, doch ist der Anspruch gegen der Vater des Kindes aus § 1615l BGB
vorrangig.
Auch wird das Alter des Kindes einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Mutter nicht entgegen stehen.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, sich auch hinsichtlich der in Bezug auf eine eventuelle Scheidung notwendigen Schritte ausführlich von einem ortsansässigen Kollegen beraten zu lassen. Dieser kann dann auch eine exakte Unterhaltsberechnung vornehmen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Vogt,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage. Ihre Erläuterungen waren gut verständlich für mich. Ich habe noch eine Nachfrage bezüglich der gemeinamen Reise ( Versöhnungsversuch ) anfangs des Jahres.
Wie wirkt sich diese Reise im Bezug auf eine Trennung im rechtlichen Sinne aus ? Wir waren ja schon seit Juli letzten Jahres jeder in eine eigene Wohnung gezogen ( Zusammenhang Getrenntlebens gemäß § 1567 BGB
)
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie bereits im Juli 2009 beide den ernsthaften Willen hatten, sich zu trennen, wird mit diesem Zeitpunkt ein Getrenntleben im Rechtssinne vorgelegen haben.
So unterbricht ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, jedoch tatsächlich keine Versöhnung herbeiführt, die Zeit des Getrenntlebens nicht. Als "kürzere Zeit" kann ein Zeitraum bis maximal 3 Monate betrachtet werden.
Durch Ihren gemeinsamen Urlaub wurde die Zeit des Getrenntlebens somit jedenfalls nicht unterbrochen. Zu fragen wird vielmehr sein, ob Sie nach dem Urlaub bis April noch mehrere Monate zusammen gelebt haben.
Ansonsten könnte ab Juli 2010 an eine einvernehmliche Scheidung gedacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt