Anrechnung von Nebeneinkünften (Minijob auf 325 € Basis) - Auswirkg auf den Unterhalt

11. Juni 2010 17:53 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein geschiedener Mann und ich sind unserem Sohn unterhaltsverpflichtet, da er bereits volljährig (20 Jahre alt) ist. Er beendet gerade seine Schulausbildung (Abitur) und hat sich für private Unternehmungen einen Minijob bei einem Discounter gesucht, damit er mir nicht mehr so stark auf der Tasche liegen muss. Jetzt hat mein Exmann erfahren, dass unser Sohn sich sein Taschengeld damit aufbessert und hat sich ohne das Wissen meines Sohnes seinen Unterhalt gekürzt und das Geld des Minijobs hälftig au seinen zu zahlenden Unterhalt angerechnet. Er hat auf Nachfrage seine Einkünfte nur vage offen gelegt, ohne Nachweise zu erbringen. Inwiefern darf der Minjob angerechnet werden, zumal mein Sohn sich noch in der Schule befand/befindet. Ab September macht er voraussichtlich sein Freiwilliges Soziales Jahr und wird nicht mehr nebenei arbeiten, wird es sich dann auch wieder auf den Unterhalt auswirken? Ist mein Exmann verpflichtet, alle seine Einkünfte und Nebeneinkünfte offenzulegen und wie kann mein Sohn das nachprüfen, denn es ist offensichtlich, dass Nebeneinkünfte meines Exmannes verschwiegen werden.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Grüße


Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Frage 1:
Grundsätzlich muss sich Ihr Sohn eigene Einkünfte in voller Höhe anrechnen lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um sog. "überobligationsmäßige Tätigkeit" handelt. Für die Aufbesserung des Taschengeldes - wie von Ihnen geschildert – erfolgt also keine Anrechnung.

Frage 2:
Während des sozialen Jahres besteht i.d.R. kein Anspruch auf Unterhalt. Die bezogenen Leistungen stellen den angemessenen Unterhalt bereits sicher.

Frage 3:
Ihr Sohn müsste gegenüber dem Vater die Offenlegung der Einkünfte verlangen, dieser ist zur Auskunft verpflichtet. Tut er das dennoch nicht, müsste Ihr Sohn seinen Anspruch auf dem Klagewege verfolgen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER