Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Bei Vorliegen einer möblierten Wohnung oder eines möblierten Zimmers ist für den Vermieter sogar die Kündigungsmöglichkeit erleichtert, denn es bedarf keines Kündigungsgrundes, den Sie als Mieter eh nicht brauchen, und die Kündigungsfrist ist auch für diesen drastisch reduziert.
Ganz oder teilweise möblierte Zimmer, die insbesondere nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet werden, sind von den Schutzvorschriften des BGB bezüglich Miethöhe und Kündigungsschutz ganz ausgenommen.
Aus diesem Grunde kann der Mieter eines möblierten Zimmers grundsätzlich spätestens am 15. eines Monats ohne Angabe von Gründen zum Monatsende gekündigt werden. Noch düsterer und zum Nachteil des Mieters sieht es demzufolge aus, wenn gar kein schriftlichen Miet-/ Untermietvertrag wirksam abgeschlossen wurde. Ist es dem so genannten „Gast" nicht wenigstens möglich, einen mündlichen Vertrag nachweisen, so muss er die Wohnung auf Aufforderung sofort räumen.
Diese für den Vermieter geltenden Erleichterungen hinsichtlich etwaiger Kündigungen kann dem Mieter nicht wirklich abgeschnitten werden.
Somit hätten auch Sie die Möglichkeit am 15. eines jeden Monats zum Monatsende zu kündigen.
Sie haben die dreimonatige Kündigungsfrist gewählt, so dass das Mietverhältnis zum 30.04.06 endet.
Die abweichende Regelung im Mietvertrag stellt eine Klausel zum Nachteil des Mieters dar, die nach der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 jedenfalls unwirksam ist.
Diese Konsequenz werden Sie den Regeln zum Mietrecht samt und sonders entnehmen können, da dies durchgängig vom Beginn bis zum Ende des Mietverhältnisses durchgezogen wird.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung, insbesondere auch im Zusammenhang Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zahn,
zunächst einmal vielen Dank für ihre schnelle Antwort die mir sehr hilft.
Bevor ich meine Frage hier stellte bin ich bei meiner Recherche auf diesen Link gestoßen: http://dortmund.homecompany.de/hc_news2.htm?func=show&nv_id=4870
Dort wird eine ähnliche Frage gestellt und die Antwort ist dass die Kündigung zum Ende des selben Monats nur dann gilt, wenn das Zimmer in der vom Vermieter bewohnten Wohnung liegt. Ansonst gelte die dreimonatige Kündigungsfrist. Da dass im Gegensatz zu Ihrer Antwort steht, wollte ich nachfragen ob ich Ihre Antwort richtig verstanden habe. Ich hätte also zum 28.02.06 kündigen können, richtig?
In dem Schreiben meiner Vermieterin steht: "Sie können selbst einen Nachmieter zum 01.03.06 suchen. Ansonsten gehen wir davon aus daß ihre Kündigung zum 30. September 2006 erfolgt."
Könnte man daher sagen dass wir mit beiderseitigem Einverständnis meine letzte Kündigung als nichtig ansehen? Dann könnte ich ja noch zum 28.02.06 kündigen, oder?.
Falls nicht, werde ich meine Vermieterin schriftlich darauf hinweisen dass meine Kündigung zum 30.04.2006 gültig ist.
Vielen Dank nochmals für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
jensf
Sehr geehrter Herr Fragesteller.
bei Ihrer Sachverhaltsdarstellung ging ich davon aus, dass der
Vermieter im selben Haus wohnt.
Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte es sich wohl um die dreitmonatige Kündigungsfrist handeln, so dass Ihr Mietverhältnis zum 30.04.06 endet.
Zu der Klausel im Metvertrag siehe die Ausführungen in der Ursprungsantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt