In der Richtlinie der Düsseldorfer Tabelle steht 'Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel

9. Februar 2006 17:12 |
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Familienrecht


Beantwortet von


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Ich werde demnächst ein Beschäftigung anfangen und möchte fragen wie mein Eigenbedarf (Selbstbehalt) errechnet wird. Dazu kommt das ich Schulden habe, werden Sie mit berechnet. Den in der Richtlinie der Düsseldorfer Tabelle steht "Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen". Was bedeutet das???

9. Februar 2006 | 17:28

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

der Selbstbedarf wird nicht errechnet.

Er ergibt sich aus den Leitlinien der Oberlandesgerichte. Der notwendige Eigenbedarf ( Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern in der Schulausbildung, die noch bei einem Elterntei wohnen und nicht älter als 21 Jahre sind, beträgt 890,00 EUR bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.

Der angemessene Selbstbehalt, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt 1.100,00 EUR.

Der Umfang abzuziehender Schulden ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt zum Beispiel darauf an, wann die Schulden entstanden sind, ob sie ehebedingt sind oder erst in Kenntnis der Unterhaltsppflicht eingegangen worden sind.

Bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, kann bei erhöhter Schuldenbelastung sogar die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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