Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Selbstbedarf wird nicht errechnet.
Er ergibt sich aus den Leitlinien der Oberlandesgerichte. Der notwendige Eigenbedarf ( Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern in der Schulausbildung, die noch bei einem Elterntei wohnen und nicht älter als 21 Jahre sind, beträgt 890,00 EUR bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.
Der angemessene Selbstbehalt, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt 1.100,00 EUR.
Der Umfang abzuziehender Schulden ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt zum Beispiel darauf an, wann die Schulden entstanden sind, ob sie ehebedingt sind oder erst in Kenntnis der Unterhaltsppflicht eingegangen worden sind.
Bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, kann bei erhöhter Schuldenbelastung sogar die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
9. Februar 2006
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17:28
Antwort
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