Sehr geehrter Fragesteller,
Hinsichtlich der Rechtsausübung gilt das Gebot der schonenden Ausübung (§ 1020 BGB
), das im Gesetz allerdings nicht weiter spezifiziert wird, sondern sich vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls richtet. Mit dem Eigentümer müssen Sie die Lage der Leitungen absprechen, um ggfs. dessen Grundstücksnutzung nicht zu erschweren. Die gegenseitigen Interessen müssen zu einem für beide Seiten zumutbaren Ausgleich gebracht werden. Wie das praktisch aussieht, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab.
Sie müssen dem Nachbarn Ihr Vorhaben vorher ankündigen. Eine bestimmte Fristenregelung gibt es dafür nicht. Da Sie ein fremdes Grundstück nutzen, lassen sich allerdings die nachbarrechtlichen Regelungen über das Hammerschlags- und Leiterrecht als Maßstab heranziehen: Die Ankündigungsfrist sollte demnach mindestens zwei Wochen bis einen Monat betragen. Den Termin für den Baubeginn sollten Sie dringend absprechen, da Sie kein Selbsthilferecht haben, wenn Ihnen der Bau untersagt wird. Im Streitfall müssten Sie also auf Duldung klagen, was eine erhebliche zeitliche Verzögerung mit sich bringen würde.
Die Kosten für die Wiederherstellung des Nachbargrundstücks nach Verlegen der Leitungen müssen Sie tragen.
Die Bauarbeiten dürfen nur so lange dauern, wie es erforderlich ist. Sie müssen so zügig wie möglich beendet werden.
Wenn keine besondere Entschädigungsregelung getroffen worden ist, dann müssen Sie für Mietausfälle keine Entschädigung leisten. Eine vorübergehende Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten wird der Verpflichtete der Grunddienstbarkeit hinzunehmen haben.
Insgesamt sollten Sie am besten so vorgehen, dass Sie dem Nachbarn Ihr Vorhaben möglichst frühzeitig schriftlich anzeigen und die Details so genau wie möglich offen legen. Fordern Sie ihn auf, ggfs. Hinderungsgründe mitzuteilen und mit Ihnen abzusprechen. Wenn dann eine Übereinkunft über die Einzelheiten getroffen werden kann, sollten Sie diese schriftlich festhalten. Sie sollten Ihrerseits auch zusichern, dass das Nachbargrundstück wieder hergestellt wird (Pflaster, Pflanzen) und dem Nachbarn keine Kosten entstehen. Bei strittigen Punkten sollten Sie sich ggfs. darauf einstellen Zugeständnisse zu machen, da die Alternative sonst ein Rechtsstreit wäre, der Ihr Vorhaben sehr verzögern würde.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Leitungsrecht
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Situation:
Herr X hat sein Grundstück in 2 Teile geteilt. Teil A liegt an der Straße und es steht ein Haus und Garagen darauf die vermietet sind. Teil B ist undbebaut und liegt nicht an der Straße und ist nur über Grundstückseil B erreichbar. Im Grundbuch hat er auf Teil A ein Wege- und Leitungsrecht zugunsten von Teil B eintragen lassen.
Das Leitungsrechet is im Grundbuch wie folgt definiert:
"Grunddiestbarkeit (Recht zur Verlegung, Mitbenutzung und Unterhaltung aller zur Ver- und Entsorgung des Grundstücks B erforderlichen Leistungen für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks B".
Wir haben Teil B von ihm gekauft und wollen jetzt darauf bauen. Da wir schon bei der Abwicklung des Grundstückskaufs mit Herrn X in Streit geraten sind, befürchten wir, dass er uns das Leben schwer machen will.
Fragen:
Welche Punkte müssen wir bei der Inanspruchnahme des Rechts berücksichtigen? z.b. müssen wir die Baumaßnahmen im Voraus ankündigen, und wenn ja wie viel vorher?
Hat Herr K ein Mitspracherecht (z.B. der Termin ist unpassend, die Leitungen sollten weiter rechts/links liegen, etc.)?
Wer trägt welche Kosten, z.B. auch für die Wiederherstellung von gepflasterten Wegen und Bepflanzungen die von den Leitungen gekreuzt werden?
Während der Bauarbeiten werden die Garagen vermutlich nicht mit Fahrzeugen erreichbar sein. Wie lange dürfen die Bauarbeiten maximal dauern? Müssen wir Schadensersatz für Mietausfall bei den Garagen zahlen?
Wie gehen wir am besten vor um unser Bauvorhaben möglichst Problemlos und kostengünstig durchzuführen?
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