Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI
sind alle Selbstständigen - allerdings nur in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtig, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen. Maßgebend ist, ob in irgendeiner Form eine unterrichtende Tätigkeit vorliegt. Eine Richtlinie zur Beurteilung der Frage, ob eine sozialversicherungsrechtliche Lehrtätigkeit vorliegt, gibt es nicht. Allerdings gibt es inzwischen eine sehr umfangreiche Rechtsprechung, auf deren Grundlage die Rentenversicherung - nach meiner Auffassung allerdings nach einer sehr subjektiven und interessenorientierten Betrachtungsweise - für sich selbst Arbeitshilfen zur Bearbeitung entsprechender Fälle erarbeitet hat.
Nach der Rechtsprechung besteht das maßgebliche Kriterium der Lehrtätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn darin, dass in einem konkreten Fall - und nicht nur ausweislich abstrakter Tätigkeitsbeschreibungen oder Berufsbilder - eine, wenn auch nur flüchtige spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird (BSG Urteile vom 22.6.2005; B 12 RA 6/04 R
und B 12 RA 14/04 R
). Ob eine unterrichtende Tätigkeit vorliegt, muss sich also immer aus der konkret ausgeübten Berufstätigkeit und nicht aus einer abstrakten Tätigkeitsbeschreibung oder einem abstrakten Berufsbild ergeben. Nach meiner Erfahrung gehört es geradezu zur Taktik der Rentenversicherung, aufgrund bestimmter Tätigkeitsbezeichnungen wie Trainer, Coach, Personal-Trainer etc. auf eine von einer Lehrtätigkeit geprägten Berufsausübung zu schließen und diese den vermeintlich Versicherungspflichtigen zu unterstellen.
Eine unterrichtende Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn entfällt allerdings nicht schon dann, wenn neben der Lehrtätigkeit auch andere Tätigkeiten ausgeübt werden. Maßgebend ist hier immer, ob der ausgeübte Berufe insgesamt von einer unterrichtenden Tätigkeit geprägt wird. Einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (L 19 R 304/05
), in der von einer sozialversicherungsrechtlichen Lehrtätigkeit ausgegangen wurde, lag ein Fitness-/Personaltraining zu Grunde, die der betreffende neben einer Ernährungsberatung ausübte. Das Gericht sah die Trainertätigkeit als prägend für die Berufsausübung an.
Ob in Ihrem Falle eine sozialversicherungspflichtige Lehrtätigkeit vorliegt, kann aufgrund der kurzen Beschreibung nicht abschließend beurteilt werden. Sie müssen jedoch auch in einem eventuellen Sozialgerichtsverfahren damit rechnen, dass die von Ihnen beschriebenen Tätigkeiten, die Ihrer Meinung nach nichts mit einer Lehrtätigkeit zu tun haben, dennoch als typische Tätigkeiten für den Trainer-Beruf angesehen werden. Dies dürfte insbesondere für die Überprüfung von Leistungsstandards, die Auswertung von Turnieren sowie die Jahres- und Saisonplanung, möglicherweise auch die Erstellung von Konzepten, soweit sie mit Ihrer Trainings-Tätigkeit zusammenhängen, gelten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung wünschen. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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