Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Basis des abstrakt dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworte.
Durch das Steuersenkungsgesetz wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2001 das bisherige körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren durch das sog. Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Insoweit ist die neuere Regelung, wie das FA ausführt, in § 8b Abs. 3 KStG
auch auf Ihren Fall anwendbar.
Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5 gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Nach § 8 b Abs. 3 KStG
sind saemtliche Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen i.S.d. § 8 b Abs. 2 KStG
stehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Deshalb sind Veräusserungs- und Liquidationsverluste nicht abzugsfaehig. Das Abzugsverbot greift auch dann, wenn ein Gewinn nach § 8 b Abs. 4 KStG
steuerpflichtig waere (BStBl 2003 I 292 TZ 27). Gewinnminderungen durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts sind nach § 8 b Abs. 3 KStG
ebenfalls nicht bei der Ermittlung des Einkommens zu beruecksichtigen. Entsprechend bleiben spaetere Wertaufholungen steuerfrei (s.a. DStR 2002 S. 2101 TZ 5.4).
Hinsichtlich der dauernden Wertminderung ist bei Finanzanlagen des Anlagevermögens zu unterscheiden aus welcher Motivation heraus die Investmentfondsanteile gehalten wurden.
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen sind zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten (SFAS 115.7). Dauerhafte Wertminderungen führen zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis. Eine vorübergehende Wertminderung wird nicht erfasst (SFAS 115.16). Für spätere Wertsteigerungen gilt ein Zuschreibungsverbot, der niedrige Börsen- oder Marktpreis wird beibehalten.
Zur Veräußerung verfügbare Investitionen
Zur Veräußerung verfügbare Investitionen sind mit ihrem Stichtagszeitwert zu bewerten (SFAS 115.12). Unrealisierte Gewinne oder Verluste sind erfolgsneutral in einem gesonderten Eigenkapitalposten auszuweisen (SFAS 115.13). Außerplanmäßige Abschreibungen für vorübergehende Wertminderungen sind vorzunehmen und erfolgsneutral zu erfassen (SFAS 115.16). Außerplanmäßige Abschreibungen für dauerhafte Wertminderungen sind erfolgswirksam vorzunehmen. Danach besteht ein Zuschreibungsverbot. Wertsteigerungen sind erfolgsneutral im Eigenkapitalposten auszuweisen.
Zu Handelszwecken gehaltene Investitionen
Zu Handelszwecken gehaltene Investitionen sind mit ihrem Stichtagszeitwert zu bewerten (SFAS 115.129). Unrealisierte Gewinne oder Verluste sind erfolgswirksam zu erfassen, wenn sie entstanden sind (SFAS 115.13). An jedem Bilanzstichtag ist der Ausweis zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern und eine Umgliederung vorzunehmen.
Eine dauerhafte Wertminderung liegt dann nicht vor, wenn sich der Kurs der Investmentanteile nach dem maßgebenden Bilanzstichtag wieder positiv entwickelt.
Ich hoffe ich konnte Fragestellung bei einem nicht ganz einfachen Fall beantworten und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
3. Februar 2006
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14:50
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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