Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Wie Sie allein schon aus der überlassenen Kostenrechnung ersehen können, richten sich die Notarsgebühren nach der sogenannten Kostenordnung.
Nach § 17 I BNotO
ist die Notarin verpflichtet die gesetzlichen Gebühren zu erheben. Vereinbarungen über die Gebührenhöhe sind daher unzulässig.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert, wie Sie leider erfahren haben.
Für Sie bedeutet das, dass die Notarin verpflichtet war, für die beurkundete Freistellung nach dem Gegenstandswert abzurechnen.
Fraglich ist die Höhe des Gegenstandswert. Bei einer Freistellung von Verbindllichkeiten ist nach Rechtsprechung des BGH (MDR 1995,196
) der Geldbetrag der Verbindlichkeiten maßgeblich. Soweit es um die Befreiung einer persönlichen Haftung für eine Hypothek geht, ist der Betrag der Schuld maßgeblich.
Soweit die Notarin lediglich die Hälfte der Verbindlichkeiten angesetzt hatte, hat sie die Rechtsprechung des BGH zu Ihren Gunsten übersehen.
Auch trifft den Notar, anders als den Rechtsanwalt keine grundsätzliche Verpflichtung den Kunden über die Höhe der anfallenden Gebühren aufzuklären (OLG Düsseldorf RNotZ 2002, 61)
Das Argument, welches in Ihrem Falle greifen könnte, ist die von Ihnen angesprochene Begrenzung des Auftrags. Soweit Sie die Notarin beauftragt haben, Sie bei Kostenerhöhenden Bestandteilen auf eine Kostenerhöhung hinzuweisen, kann darin eine Auftragsbegrenzung gesehen werden. Insoweit hätte die Notarin ausnahmsweise eine Aufklärungs- und Hinweispflicht gehabt.
Wenn Sie dann von der Beurkundung der Freistellung Abstand genommen hätten, so kann dies zur Nichterhebung der Kosten führen (OLG Frankfurt DNotZ 1978, 748).
Also: Sie werden die Notarrechnung insoweit angreifen können, als dass Sie auf den weiteren Anfall von Kosten hätten hingewiesen werden müssen und Sie bei entsprechend korrekter Mitteilung die Beurkundung so nicht vorgenommen hätten.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Aufgrund Ihrer Weisung, die Freistellungsvereinbarung nur zu beurkunden, wenn dies mit keiner Kostenerhöhung verbunden wäre, hätte die Notarin diese Vereinbarung von der Beurkundung ausnehmen müssen.
Guten Tag Herr Schiessl,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Da dies ein sehr wichtiger Aspekt ist, möchte ich meine Anfrage um folgenden Hinweis ergänzen.
Beim ersten Termin habe ich die Eckpunkte genannt, die protokolliert werden sollte. Die Freistellung von den Schulden habe ich dabei aufgeführt, allerdings wollte ich auf ihre Nachfrage über Höhe der Kredite sowie zum Wert der Immobilien, bewusst keine Auskunft geben, eben damit dies nicht zur Berechnungsgrundlage angezogen wird. Dann hat sie das so formuliert, dass die Nennung der Höhe nur für die Protokollierung erforderlich ist, aber nicht für die Ermittlung des Geschäftswertes. Beweisen kann ich das natürlich nicht, es wurde nur mündlich genannt.
Wäre es denn nicht möglich gewesen, die Freistellung ohne die Nennung der Höhe der Schulden zu protokollieren? Denn genau das war mein Auftrag gewesen.
Bezahlt habe ich schließlich:
Vermögenauseinandersetzung 1/2 v. 741.336€ = 370.718 €
Ehevertrag = 75.000
Unterhaltsregelung = 27.000
Hausrat, Versorgung = 3.000
Sorgerechtsregelung = 6.000
Summe: 481.718 €
20/10 Gebühr = 1.584 € netto
Ist die Berechnung denn korrekt, wenn Sie das grob überschlagen? (Dass es eigentlich nicht die Hälfte sein sollte habe ich vernommen).
Die anderen Posten fand ich akzeptabel. Bis auf die 20/10 Gebühr, da habe ich mir sagen lassen, dass es bei einem Vertrag mit zwei Parteien so sein muss.
Den ersten Posten wollte ich durch den Verzicht auf die Nennung der Höhe vermeiden und das war der Notarin bewusst.
Es wäre nett von Ihnen, wenn Sie sich kurz dazu äußern könnten. Ich bedanke mich bereits im Voraus.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Natürlich wäre es möglich gewesen die Freistellung auch ohne Nennung der konkreten Schuldenhöhe zu beurkunden. Erforderlich ist nur, dass die Schuld einwandfrei feststellbar ist, so dass der Vertragspartner im Zweifelsfalle vollstrecken kann.
Dies hätte jedoch an der Höhe des Streitwertes nichts geändert. Für die Streitwertbestimmung maßgeblich ist das hinter der Beurkundung stehende wirtschaftliche Interesse. Dies bemisst sich nach der Haftungshöhe Ihrer Frau.
Die einzige Möglichkeit für Sie, aber auch für die Notarin wäre gewesen, die Freistellung gänzlich aus der Beurkundung herauszunehmen.
Bei der Bestimmung des Streitwertes im Übrigen fällt mit lediglich der streitwert für das Sorgerecht auf. Soweit Sie zwei Kinder haben, geht er in Ordnung, bei einem Kind liegt er in der Regel bei 3000 EUR.
Der Wert des Ehevertrags und der Unterhaltsregelung hängen vom Inhalt der Beurkundung ab. Hinsichtlich des Hausrats wurde der Regelstreitwert korrekt berechnet.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht