Lieber Fragesteller,
die Fragen möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Zum Thema Rechtschutzversicherung:
Die Rechtschutzversicherung übernimmt die Verteidigerkosten in Ihrer Angelegenheit nicht. Dieses "Risiko" können Sie nicht über die Rechtschutzversicherung abdecken.
"Wie soll ich auf dieses Schreiben reagieren..."
Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren. Bei der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei sind Sie nicht verpflichtet, zu erscheinen. Zwar ist die vorliegende Situation in der Sie sich befinden, für Sie unangenehm. Sie möchten sich gegebenenfalls "rechtfertigen" oder versuchen, bereits hier schon eine Klarstellung zu erreichen. Dies ist verständlich und für den, der mit der Justiz bis jetzt noch nicht befasst war, auch nachvollziehbar.
Allerdings wissen Sie nicht, welche weiteren Informationen die amtliche Ermittlungsakte enthält.
Mein Rat: Nicht zu der Vorladung gehen. Ausnahme: Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Dort müssen Sie erscheinen.
Möchten Sie trotzdem dort hingehen, wovon ich jedoch ausdrücklich abrate, dann sollten Sie mehr als die Personaldaten nicht angeben. Sie müssen dann jedoch, verständlicherweise damit rechnen, dass die Polizeibeamten versuchen, von Ihnen Informationen zu erhalten.
"Kann dies nachteilige Konsequenzen für mich haben?"
Klare Antwort: Das Nichterscheinen bei der Vorladung durch die Polizei kann Ihnen nicht vorgehalten werden. Die Ermittlungsbeamten wissen aus ihrer Berufserfahrung zudem, dass viele Beschuldigte in einem Strafverfahren nicht erscheinen, so dass sie professionell hiermit umgehen.
Weiterhin ist in Deutschland niemand verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen.
Ein Hinweis: Ihre Freundin könnte als Beschuldigte/Zeugin in dieser Angelegenheit ebenfalls in Frage kommen.
"Welche strafrechtlichen Konsequenzen muss ich befürchten?"
Die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen lassen sich ohne Aktenkenntnis nicht wirklich gut abschätzen. Hinsichtlich eines möglichen Strafvorwurfs nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) könnte sich ein Strafrahmen nach § 29 Abs. 1 BtmG, bezogen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe ergeben.
Hierzu informativ ein Auszug aus § 29 BtmG:
§ 29
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. ...
Dies läßt sich jedoch hier im Vorfeld ohne Aktenkenntnis nicht genau sagen.
Hinsichtlich der erkrankten jungen Dame ist möglicherweise auch von einem Körperverletzungsdelikt auszugehen. Auch dies kann hier jedoch nicht beurteilt werden.
Ich bin gerne bereit für Sie die Verteidigung durchzuführen bzw. zunächst eine Akteneinsicht vorzunehmen. Ein Anruf könnte nicht schaden. Selbstverständlich können Sie auch jede Kollegin/jeden Kollegen im Raum München beauftragen.
"Ich habe von Gerüchten gehört, dass die Führerscheinstelle eine Meldung bekommen kann..."
Die Führerscheinstelle kann, wenn sie Informationen über einen möglichen Drogenkonsum erhält, sich die Frage stellen, ob Sie die für den Erhalt der Fahrerlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dann könnte der Führerschein (die Fahrerlaubnis) möglicherweise in Gefahr sein. Dies läßt sich im jetzigen Zeitpunkt jedoch auch nicht genau sagen.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung der Fragen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr Lars Dippel
- Rechtsanwalt -
Lars Dippel
Rechtsanwalt
Hallostraße 3
45141 Essen
Tel. 0201-125 260
Fax 0201-125 2627
info@ra-dippel.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Info.
Noch eine Frage: Sie empfehlen mir bei der Polizei nicht zu erscheinen. Muss ich dies vorher schriftlich bzw. telefonisch absagen oder gar nicht reagieren. In dem Schreiben steht nämlich, dass ich ansonsten auf meiner Arbeitsstelle bzw. zu Hause besucht werden könnte.
Was ich auch noch erwähnen möchte: es wurde von niemanden die Personalien (außer von mir) aufgenommen und nach groben Schätzungen dürfte die Menge, die sich in den mitgenommenen Keksen befunden hat, max. 1,5 g betragen.
Meiner Meinung nach liegt hier nicht der Tatbestand der Körperverletzung vor, da unsere Freundin die Kekse in eigenem Ermessen zu sich genommen hat. Würde eine Aussage ihrerseits helfen?
Auch wurde nichts weiter durchsucht und die Zivilpolizei hat mich weitestgehend beruhigt und ich solle mir keine Sorgen machen. Aller Wahrscheinlichkeit nach würde das Verfahren eingestellt werden oder ich müsste lediglich mit einer geringen Geldstrafe an eine soziale Einrichtung rechnen.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie brauchen weder schriftlich noch telefonisch hierauf zu reagieren. Bei einem Telefonat besteht immer die Gefahr, dass man sich selbst doch zur eigentlichen Sache äußert. Natürlich besteht die Möglichkeit, dass Sie auf der Arbeitsstelle oder zu Hause "Besuch" bekommen. Allerdings brauchen Sie auch hier keine Angaben zur Sache zu machen, was ich Ihnen dringend empfehle, da Sie keine Kenntnis über den Akteninhalt haben. Die letztendliche Entscheidung bleibt jedoch Ihnen überlassen.
Hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes des Cannabiswikrstoffes Tetrahydrocannabiol (THC) kann eine wirkliche Angabe gemacht werden. Eine sog. geringe Menge, die möglicherweise eine Einstellung des Strafverfahrens zur Folge haben könnte (aber nicht muß!!!!!!!), liegt nach BGH 3 StR 183/84
bei 7,5 mg THC. Dies bedeutet jedoch, dass die chemische Wirkstoffanalyse zu diesem Ergebnis führt. Das kann natürlich jetzt nicht gesagt werden, da die Analyseergebnisse nicht bekannt sind. Wikrstoffgehalt ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Menge der Rohsubstanz. Ich gehe davon aus, dass Sie mit 1,5 g lediglich die Menge Cannabis meinen und nicht den Wirkstoffgehalt. Danach dürfte sich in den Keksen möglicherweise eine geringe Menge THC befunden haben.
Wenn die Freundin die Kekse tatsächlich mit dem Wissen zu sich genommen hat, dass es sich um die bekannten "Space"-Kekse gehandelt hat, dürfte es sich möglicherweise nicht um eine Körperverletzung handeln. Sie wäre dann ggfls. "selber" Schuld. Ich bitte in diesem Punkt die etwas wagen Angaben zu entschuldigen, da sich unter diesen Gesichtspunkten eine definitve Aussage nur schwerlich verbindlich treffen läßt.
Im Prinzip liegt die Kriminalpolizei schon "richtig". Allerdings müssen Sie wissen, dass über eine Eintstellung eines Strafverfahrens die Polizei nicht zu entscheiden hat, sondern im Stadium des Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft. Diese ist zunächst die "Herrin des Verfahrens"! Die Angaben der Polizei geben i.d.R. nur Erfahrungswerte wieder. Wie gesagt: Die Staatsnwaltschaft entscheidet dies im Ermittlungsverfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.
In der Praxis kann die Kontaktaufnahme durch einen Strafverteidiger nach Akteneinsichtnahme mit der Staatanwaltschadt manchmal sehr hilfreich sein.
Ich hoffe, dass die Nachfrage soweit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet ist und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Lars Dippel
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie brauchen weder schriftlich noch telefonisch hierauf zu reagieren. Bei einem Telefonat besteht immer die Gefahr, dass man sich selbst doch zur eigentlichen Sache äußert. Natürlich besteht die Möglichkeit, dass Sie auf der Arbeitsstelle oder zu Hause "Besuch" bekommen. Allerdings brauchen Sie auch hier keine Angaben zur Sache zu machen, was ich Ihnen dringend empfehle, da Sie keine Kenntnis über den Akteninhalt haben. Die letztendliche Entscheidung bleibt jedoch Ihnen überlassen.
Hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes des Cannabiswikrstoffes Tetrahydrocannabiol (THC) kann eine wirkliche Angabe gemacht werden. Eine sog. geringe Menge, die möglicherweise eine Einstellung des Strafverfahrens zur Folge haben könnte (aber nicht muß!!!!!!!), liegt nach BGH 3 StR 183/84
bei 7,5 mg THC. Dies bedeutet jedoch, dass die chemische Wirkstoffanalyse zu diesem Ergebnis führt. Das kann natürlich jetzt nicht gesagt werden, da die Analyseergebnisse nicht bekannt sind. Wikrstoffgehalt ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Menge der Rohsubstanz. Ich gehe davon aus, dass Sie mit 1,5 g lediglich die Menge Cannabis meinen und nicht den Wirkstoffgehalt. Danach dürfte sich in den Keksen möglicherweise eine geringe Menge THC befunden haben.
Wenn die Freundin die Kekse tatsächlich mit dem Wissen zu sich genommen hat, dass es sich um die bekannten "Space"-Kekse gehandelt hat, dürfte es sich möglicherweise nicht um eine Körperverletzung handeln. Sie wäre dann ggfls. "selber" Schuld. Ich bitte in diesem Punkt die etwas wagen Angaben zu entschuldigen, da sich unter diesen Gesichtspunkten eine definitve Aussage nur schwerlich verbindlich treffen läßt.
Im Prinzip liegt die Kriminalpolizei schon "richtig". Allerdings müssen Sie wissen, dass über eine Eintstellung eines Strafverfahrens die Polizei nicht zu entscheiden hat, sondern im Stadium des Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft. Diese ist zunächst die "Herrin des Verfahrens"! Die Angaben der Polizei geben i.d.R. nur Erfahrungswerte wieder. Wie gesagt: Die Staatsnwaltschaft entscheidet dies im Ermittlungsverfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.
In der Praxis kann die Kontaktaufnahme durch einen Strafverteidiger nach Akteneinsichtnahme mit der Staatanwaltschadt manchmal sehr hilfreich sein.
Ich hoffe, dass die Nachfrage soweit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet ist und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Lars Dippel
- Rechtsanwalt -