Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst sollte vorab unbedingt geprüft werden, ob ee nach § 25 BauGB
eine besondere Satzung hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechtes gibt, da dort dann Besonderheiten auch hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechtes aufgeführt sein könnten. Diese Regelungen wären dann vorrangig zu beachten.
Gibt es eine solche Satzung nicht, gilt zu beachten, dass die Stadt die Möglichkeit hat, binnen zwei Monate, nachdem ihr der Kaufvertrag mitgeteilt worden ist, das Vorkaufsrecht auszuüben.
Diese Möglichkeit können Sie im Vorfeld auch nicht ausschließen, oder vorab um eine Entscheidung bitten, sofern der Vertrag noch gar nicht vorliegt, da der Stadt insoweit die Möglichkeit bleiben muss, ihr Recht auch in Hinblick auf Kaufpreis und Übergabetermin zu prüfen.
Daher können Sie letztlich nur den Vertrag schließen und Mitteilung gegenüber der Stadt machen, so dass diese DANN, aber auch nur dann binnen zwei Monaten reagieren muss. Dieser Nachweis, auch hinsichtlich des Zeitablaufes, ist notwendig, damit dann die Grundbuchänderung vorgenommen werden kann.
Ansonsten besteht für Sie allein noch die Möglichkeit, einen Verzicht der Gemeinde auf das Vorkaufsrecht zu erbitten. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch haben Sie dabei aber nicht, so dass ein solcher Verzicht dann frei verhandelbar wäre.
Allerdings könnte hier die Möglichkeit bestehen, der Stadt zu untersagen, vor Mitteilung des Vertrages mögliche Käufer zu verunsichern, da hier allein die Möglichkeit der Prüfung NACH Mitteilung des Kaufvertrages bestehht, nicht jedoch das Recht der Stadt, sich in laufende Vertragsverhandlungen einzumischen. Dieses Recht könnte sich aus § 1004
und § 823 BGB
ergeben, müsste aber anhand der Einzelheiten gesondert geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
9. Mai 2010
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17:01
Antwort
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