27. August 2012
|
12:26
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
die Versicherung hat auf Totalschadensbasis abgerechnet und Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert, netto, solange Sie kein Ersatzfahrzeug beschafft haben) abzüglich Restwert bezahlt:
4.101,56 € - 1600,00 € = 2.501,56 €
Abzüglich Selbstbeteiligung ergibt sich der Zahlbetrag in Höhe von 2.351,56 €.
Wenn Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen und weniger als sechs Monate weiter nutzen, erhalten Sie trotz Nichttotalschadens nur den Wiederbeschaffungsaufwand und nicht die Netto-Reparaturkosten (BGH 06.03.2007 - VI ZR 120/06).
Die Einordnung des Gutachters als nicht Totalschaden bezieht auf einen Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert, die Einordnung der Versicherung bezieht sich auf die schadensrechtliche Abwicklung (Abrechnung wie ein Totalschaden, nur Wiederbeschaffungsaufwand).
Bitte nutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel.: 03501 / 516 30 30
Fax: 03501 / 516 30 39
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de