Sehr geehrte/er Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Abrechnungsfrist des § 556 III, S. 2 BGB endet in Ihrem Fall mit Ende des Monats April 2010. Abrechnungszeitraum in Ihrem Fall ist nach Ihrem Vortrag 01.05 bis 30.04. des jeweiligen Jahres. Ende des letzten Abrechnungszeitraums war in Ihrem Fall 30.04.09. Die Abrechnung für die Monate 01.05 bis 31.08. 2008 darf nach § 556 III, S. 2 BGB bis zu Ablauf des 12 ten Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Damit kommen wir auf Ende April (letzter Tag des Monats) 2010.
2. Da die Abrechnungsfrist für die oben erwähnten Monate noch nicht abgelaufen ist, müssen Sie die Abrechnung, die bis Ende April 2010 Ihnen zugeht auch bezahlen.
3. Der BGH ist der Meinung, dass die Mietkaution alle - auch die noch nicht fälligen Ansprüche des Vermieters sichert (BGH NJW 2006,1422). Zu diesen Ansprüchen gehören auch die Betriebskostenabrechnungen. Bis diese Abrechnung erfolgt ist, darf der Vermieter die Kaution zurückbehalten, um diese später mit etwaigen Betriebskostennachzahlungen aufzurechnen. Es müssen aber die Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachzahlung der Betriebskosten auch tatsächlich zu erwarten ist. Das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters für die Kaution endet mit Ablauf der Frist des § 556 III, S. 2 BGB, in Ihrem Fall also Ende April 2010. Im Mai können Sie also Klage auf Rückzahlung der Kaution erheben.
4. Die Antwort auf Ihre letzte Frage hängt davon ab, ob die zu korrigierende Abrechnung formell oder materiell nicht ordnungsgemäß erstellt worden war (leider tragen Sie nichts dazu vor). War die Abrechnung für den Zeitraum 01.05.2007-30.04.08 formell unzureichend, so darf der Vermieter diese nicht mehr zu seinen Gunsten nachbessern, denn die Abrechnungsfrist für diesen Zeitraum ist bereits abgelaufen und zwar am 30.04.2009 (§556 III, S. 2 BGB). Nur formell ordnungsgemäß erstellte aber inhaltlich fehlerhafte Abrechnung darf nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert werden. Setzen Sie bitte dem Verwalter eine Frist für die Korrektur (4 Wochen) und drohen Sie ihn mit der Klage, falls innerhalb dieser Frist Ihnen keine korrigierte Abrechnung zur Verfügung gestellt wird. Sie haben insoweit einen klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der korrekten Abrechnung.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
______________________________________________________
Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Abrechnungsfrist des § 556 III, S. 2 BGB endet in Ihrem Fall mit Ende des Monats April 2010. Abrechnungszeitraum in Ihrem Fall ist nach Ihrem Vortrag 01.05 bis 30.04. des jeweiligen Jahres. Ende des letzten Abrechnungszeitraums war in Ihrem Fall 30.04.09. Die Abrechnung für die Monate 01.05 bis 31.08. 2008 darf nach § 556 III, S. 2 BGB bis zu Ablauf des 12 ten Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Damit kommen wir auf Ende April (letzter Tag des Monats) 2010.
2. Da die Abrechnungsfrist für die oben erwähnten Monate noch nicht abgelaufen ist, müssen Sie die Abrechnung, die bis Ende April 2010 Ihnen zugeht auch bezahlen.
3. Der BGH ist der Meinung, dass die Mietkaution alle - auch die noch nicht fälligen Ansprüche des Vermieters sichert (BGH NJW 2006,1422). Zu diesen Ansprüchen gehören auch die Betriebskostenabrechnungen. Bis diese Abrechnung erfolgt ist, darf der Vermieter die Kaution zurückbehalten, um diese später mit etwaigen Betriebskostennachzahlungen aufzurechnen. Es müssen aber die Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachzahlung der Betriebskosten auch tatsächlich zu erwarten ist. Das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters für die Kaution endet mit Ablauf der Frist des § 556 III, S. 2 BGB, in Ihrem Fall also Ende April 2010. Im Mai können Sie also Klage auf Rückzahlung der Kaution erheben.
4. Die Antwort auf Ihre letzte Frage hängt davon ab, ob die zu korrigierende Abrechnung formell oder materiell nicht ordnungsgemäß erstellt worden war (leider tragen Sie nichts dazu vor). War die Abrechnung für den Zeitraum 01.05.2007-30.04.08 formell unzureichend, so darf der Vermieter diese nicht mehr zu seinen Gunsten nachbessern, denn die Abrechnungsfrist für diesen Zeitraum ist bereits abgelaufen und zwar am 30.04.2009 (§556 III, S. 2 BGB). Nur formell ordnungsgemäß erstellte aber inhaltlich fehlerhafte Abrechnung darf nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert werden. Setzen Sie bitte dem Verwalter eine Frist für die Korrektur (4 Wochen) und drohen Sie ihn mit der Klage, falls innerhalb dieser Frist Ihnen keine korrigierte Abrechnung zur Verfügung gestellt wird. Sie haben insoweit einen klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der korrekten Abrechnung.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
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