fehlende Korrektur Betriebskostenabrechnung für Wohnraum/ Rückzahlung Kaution

11. Februar 2010 12:25 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne seit August2008 nicht mehr in der Wohnung, -Übergabe war alles i.O., Übergabeprotokoll, keine offenen Mietzahlungen-, habe ich bis heute noch immer keine korrigierte Umlagenabrechnung für den Zeitraum 01.05.2007-30.04.08 erhalten.
Im Gegenteil: die Verwaltung hat dieses Thema zwar zuerst im Juni2009 angenommen, dann zeitlich "verbummelt", ignoriert und hat mir jetzt auf mein mehrfaches Drängen (telefonisch und schriftlich)zur Erstellung dieser und der Auszahlung meiner Kaution eine Auflistung (keine Abrechnung!)zur Zahlung der "ursprünglichen" Summe, abzüglich einer zu erwartenden Endabrechnung für 01.05.-31.08.2008 (die ich ebenfalls noch nicht erhalten habe) zugeschickt.
Telefonisch erreiche ich die entsprechende Person nicht, zugesicherte Rückrufe (von einer Kollegin dieser) kamen nie....meine Geduld ist langsam am Ende....!!!

meine Fragen aus diesem Grunde:
1. wann endet die Abrechnungsfrist (übliche 12 Monate), wenn das Mietverhältnis mitten im "Abrechnungszeitraum" beendet wurde - endete es im August2009 (Auszug August2008) oder erst Ende März2010 (weil vorheriger Abrechnungszeitraum (Mai-April) ?
2. wenn ich bis heute noch immer keine Endabrechnung (01.05.-31.08.2008) habe, muss ich diese noch annehmen/ begleichen?
3. wie komme ich jetzt endlich an meine Kaution (1.650,00 Eur)?
4. muss ich warten bis die Verwaltung die Abrechnung irgendwann korrigiert und sie es dann verrechnet?

es gibt zu alldem Schriftverkehr, ich habe alles dokumentiert incl Telefonate;

über eine Auskunft zur Klärung dieser Situation wäre ich sehr dankbar!

Vielen Dank!
Sehr geehrte/er Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Die Abrechnungsfrist des § 556 III, S. 2 BGB endet in Ihrem Fall mit Ende des Monats April 2010. Abrechnungszeitraum in Ihrem Fall ist nach Ihrem Vortrag 01.05 bis 30.04. des jeweiligen Jahres. Ende des letzten Abrechnungszeitraums war in Ihrem Fall 30.04.09. Die Abrechnung für die Monate 01.05 bis 31.08. 2008 darf nach § 556 III, S. 2 BGB bis zu Ablauf des 12 ten Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Damit kommen wir auf Ende April (letzter Tag des Monats) 2010.

2. Da die Abrechnungsfrist für die oben erwähnten Monate noch nicht abgelaufen ist, müssen Sie die Abrechnung, die bis Ende April 2010 Ihnen zugeht auch bezahlen.

3. Der BGH ist der Meinung, dass die Mietkaution alle - auch die noch nicht fälligen Ansprüche des Vermieters sichert (BGH NJW 2006,1422). Zu diesen Ansprüchen gehören auch die Betriebskostenabrechnungen. Bis diese Abrechnung erfolgt ist, darf der Vermieter die Kaution zurückbehalten, um diese später mit etwaigen Betriebskostennachzahlungen aufzurechnen. Es müssen aber die Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachzahlung der Betriebskosten auch tatsächlich zu erwarten ist. Das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters für die Kaution endet mit Ablauf der Frist des § 556 III, S. 2 BGB, in Ihrem Fall also Ende April 2010. Im Mai können Sie also Klage auf Rückzahlung der Kaution erheben.

4. Die Antwort auf Ihre letzte Frage hängt davon ab, ob die zu korrigierende Abrechnung formell oder materiell nicht ordnungsgemäß erstellt worden war (leider tragen Sie nichts dazu vor). War die Abrechnung für den Zeitraum 01.05.2007-30.04.08 formell unzureichend, so darf der Vermieter diese nicht mehr zu seinen Gunsten nachbessern, denn die Abrechnungsfrist für diesen Zeitraum ist bereits abgelaufen und zwar am 30.04.2009 (§556 III, S. 2 BGB). Nur formell ordnungsgemäß erstellte aber inhaltlich fehlerhafte Abrechnung darf nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert werden. Setzen Sie bitte dem Verwalter eine Frist für die Korrektur (4 Wochen) und drohen Sie ihn mit der Klage, falls innerhalb dieser Frist Ihnen keine korrigierte Abrechnung zur Verfügung gestellt wird. Sie haben insoweit einen klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der korrekten Abrechnung.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...