entziehung d. Fahrerlaubnis wegen BTM

14. Januar 2005 13:31 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

sehr geehrte damen und herren.
vor einigen wochen wurde ich völlig grundlos angehalten. ich fuh vormittags in einem völlig unauffälligen auto durch die stadt, als ich von einem polizeiwagen angehalten worden bin. die beamten forderten mich auf, meine papiere vor zu zeigen, was ich auch anstandslos tat. der beamte erklärte mir in einem doch recht strengen ton, das er meine fahrtüchtigkeit prüfen wolle. er fragte mich, ob ich heute schon in irgenteiner art berauschende stoffe zu mir genommen hätte. ich verneinte dies. mit einer taschenlampe leuchtete mir der beamte in die augen, um meine pupillenreaktion zu "testen". währendessen hatte der andere beamte meine personalien überprüft. da ich vor jahren mal wegen BTM polizeilich in erscheinung getreten bin, fragte man mich sofort, wieviel drogen ich denn heute schon zu mir genommen hätte! in einen sehr überheblichen ton forderte man mich nun auf, an ort und stelle eine urinprobe abzugeben. würde ich mich weigern, würde man mich mit zur wache nehmen und mir dort blut abnehmen.
ich war lange zeit schwer drogenabhängig. habe dann aber erfolgreich eine therapie gemacht und die letzten jahre drogenfrei gelebt. nun befand ich mich jedoch in den vergangenen wochen in "einer schweren persönlichen kriese", und habe mich profilaktisch suppstituieren lassen, um nicht erneut mit "harten" drogen rückfällig zu werden. das geschah natürlich auf ärtztlichen und therapeutischen rat. -- die von mir abgegebene urinprobe war positiv auf opiate. darauf wurde ich mit zur wache genommen, wo mir dann auch noch eine blutprobe abgenommen wurde.
nun bekahm ich gestern den bescheid, das ich binnen vier monaten meinen f-schein für vier wochen abgeben muß. (vier wochen + 250.- geldbuße + 235.-auslagen)
der landesbetrieb verkehr schrieb mir ebenfalls. und zwar, das meine fahrerlaubnis gänzlich eingezogen wird. weil davon auszugehen ist, das ich ständig unter einfluß von harten drogen am straßenverkehr teielnehme. mit sofortiger wirkung muß ich nun meinen führerschein abgeben!
Frage: habe ich eine reale chance meinen f-schein wieder zu bekommen? ich mache darauf aufmerksamm, das ich NICHT drogenabhängig bin. ich war es! ich nahm dieses suppstitut nur für kurze zeit, um nicht wieder drogenrückfällig zu werden!
desweiteren bin ich beruflich aus meinen führerschein angewiesen! zum 01.februar diesen jahres möchte ich mich selbsständig machen..!
14. Januar 2005 | 15:05

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich haben Sie eine Chance, Ihren Führerschein wiederzubekommen.

Gegen die beiden erwähnten Bescheide sollten Sie anwaltlich vertreten Rechtsmittel einlegen.

1.

Die Geldbuße sowie das einmonatige Fahrverbot werden auf den §§ 24a Abs. 2, 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz) beruhen. Das setzt aber zunächst voraus, daß ein berauschendes Mittel gem. § 24a Abs. 2 StVG in Ihrem Blut vorgefunden wurde.

§ 24a Abs. 2 StVG hat folgenden Inhalt:


Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.


In Ihrem Fall könnte die Ausnahmeregelung des § 24a Abs. 2 S. 2 StVG vorliegen, da Sie das Substitut auf ärztliche Verschreibung genommen haben.

In diesem Fall dürfte keine Ordnungswidrigkeit vorgelegen haben, so daß auch keine Geldbuße und kein Fahrverbot ausgeprochen werden durften. Das sollten Sie im Gespräch mit einem Anwalt vor Ort im einzelnen abklären lassen.

Gegen den Bußgeldbescheid sollten Sie daher innerhalb der Frist von 14 Tagen Einspruch einlegen und die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben.

2.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beruhen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Nach der Anlage 4 Nr. 9.1 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - ausgenommen Cannabis - einnimmt.

Grundsätzlich bedarf es zur Entziehung der Fahrerlaubnis eines vorgehenden Gutachtens. § 11 Abs. 7 FeV lässt jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne Gutachten zu, wenn "die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht".

Grundlage für die Entscheidung der Behörde ist aber wiederum der in Ihrem Blut nachgewiesene Gehalt von Opiaten. Da Sie diese auf äztliche Verschreibung eingenommen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Sie ständig unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne von Anlage 4 Nr. 9.1 FeV am Straßenverkehr teilnehmen.

Gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde sollten Sie daher umgehend mit anwaltlicher Hilfe Widerspruch einreichen (Frist: 4 Wochen) und außerdem er Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches stellen, damit Sie Ihr Fahrzeug weiterhin nutzen können.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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