eingestelltes verfahren, datenschutz

23. Februar 2011 19:23 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


10:53
Sehr geehrte Damen und Herren,

Bei mir wurde ein Verfahren wegen geringfügigen Ladendiebstahls aufgrund von 153a eingestellt.Ich weiss, dass diese Einstellung weder im BZR noch im deutschen Fürungszeugnis erscheint. Ich bin griechischer Staatsbürgerschaft und habe vor,innerhalb der nächsten Jahren nach Griechenland zurückzukehren um da zu arbeiten.
meine Frage lautet:

1)Werden die griechischen Behörden von dem eingestellten Verfahren informiert?


2)Wird die griechische Polizei davon informiert?

3)Wird dieses eingestellte Verfahren irgendwelche Konsequenzen auf mein (berufliches) Leben in Griechenland oder in irgendeinem anderern europäischen Land haben?


Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten

23. Februar 2011 | 19:57

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail: info@anwalt-vogt.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Wie Sie selbst zutreffenderweise feststellen, werden in das Bundeszentralregister nach § 4 BZRG nur rechtskräftige Verurteilungen eingetragen. Da bei Ihnen eine Einstellung nach § 153a StPO erfolgt ist, existiert keine Eintragung im Zentralregister und damit auch im Führungszeugnis. Sie können sich auch im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs als nicht vorbestraft bezeichnen, so dass ich keine Probleme für Ihr berufliches Fortkommen sehe.

Da kein Eintrag im Bundeszentralregister vorhanden ist, kann auch keine ausländische Behörde eine Auskunft nach § 57 BZRG erhalten.

Ferner ist die Ausländerbehörde zwar nach § 87 Abs. 4 AufenthG über die Eröffnung und Einstellung des Strafverfahrens zu informieren. Es erfolgt jedoch keine Meldung an das Ausländerregister, so dass auch über § 26 AZRG keine Meldung an die griechischen Behörden oder gar die griechische Polizei erfolgt.

Sie sollten sich daher wegen dieser offenbar einmaligen Verfehlung keine Sorgen um Ihre berufliche Zukunft in Deutschland oder im europäischen Ausland machen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2011 | 21:11

Vielen Dank für Ihre prompte und ausführliche Antwort.

ich hätte noch eine weitere Frage:

Sie sagen, dass die Ausländerbehörde über die Einstellung des Verfahrens informiert wird. Bedeutet das, dass mein Name für immer bei ihren Akten stehen bleibt? Gilt dasselbe auch für das Polizeiregister?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2011 | 10:53

Sehr geehrte Ratsuchende,

nach der Rechtssprechung des BUndesverfassungsgerichts kann die Polizei auch nach § 153a StPO eingestellte Verfahren weiterhin speichern, solange es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.(BVerfG, 16. 5. 2002, 1 BvR 2257/ 01)

Auch für die Akten den Verwaltungsbehörde gelten die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters nicht. Da Dritte jedoch in diese Akten keine Einsicht bekommen, sehe ich dadurch für Ihr berufliches Fortkommen keine Probleme.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Ergänzung vom Anwalt 6. März 2011 | 11:17
Sehr geehrte Ratsuchende,

ergänzend darf ich noch darauf hinweisen, dass die Inanspruchnahme entgektlicher Dienstleistungen in der vorgefassten Absicht, diese nicht zu bezahlen, den Tatbestand des Betrugs erfüllen kann.

Bevor sich in Ihrer Akte daher noch ein weiteres Vermögensdelikt findet, sollten Sie meine Rechnung schnellstmöglich an die Firma QNC zur Anweisung bringen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt
ANTWORT VON

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72764 Reutlingen
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