Antwort
vonRechtsanwalt Michael Krämer
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Gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
Ich kann ihren Unmut in ihrer persönlichen Situation nachvollziehen. Es ist jedoch so, dass das ergangene Strafurteil rechtskräftig bestandskräftig ist, So dass in der Regel keine Möglichkeit mehr besteht dieses Urteil aus der Welt zu schaffen..
Aus diesem Grund verbleibt es grundsätzlich auch so lange in ihrem Führungszeugnis beim Bundeszentralregister bis die Löschungsfrist abgelaufen ist. Diese Frist beträgt bei Geldstrafen 3 Jahre. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft, so dass eine Löschung im Februar 2021 zu erfolgen hat.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Nichtaufnahme In das Führungszeugnis zu stellen. Die Registerbehörde, also das Bundesamt für Justiz, kann dieNichtaufnahme dann anordnen, wenn das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
Es handelt sich dabei jedoch um eine absolute Ausnahmevorschrift. Ein Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Nichtaufnahme besteht nicht. Dies hängt damit zusammen, dass es sich um eine schwierige Interessenabwägung handelt. Es sollen solche Fälle erfasst werden, in denen ist eine besondere Härte darstellen würde, wenn die Straftat weiterhin im Führungszeugnis erscheint. Andererseits muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass die Öffentlichkeit auf die Richtigkeit und Vollständigkeit eines öffentliches Registers vertrauen können darf.
Zusammenfassend bin ich der Meinung, dass ein solcher Antrag nicht sehr erfolgsversprechend ist. Dennoch entsteht kein Schaden, wenn Sie dennoch einen solchen Antrag stellen. Im schlimmsten Fall würde die Löschung dann regulär im Frühjahr 2021 erfolgen. Grundsätzlich genügend berufliche Interessen für eine Löschung nicht.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute und stehe Ihnen selbstverständlich für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Michael Krämer,
danke erstmal für ausführliche Antwort.
Wenn ich richtig verstanden habe, sollte meine Tatbezeichnung: Erschleichen von Aufenthaltstiteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, 120 Tagessätze zu je 30 Euro mit Datum der Rechtskraft 08.02.2018 nach Februar 2021 nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen, bleibt aber weitere 2 Jahre bei Bundeszentralregister, bis es endgültig getilgt ist richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
genau. Es ist zu differenzieren zwischen der Nichtaufnahme in das Führungszeugnis und der Tilgung aus dem Bundeszentralregister.
Die Frist für die Tilgung beträgt 5 Jahre.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail (m.kraemer@mbk-Office.de) zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt