Sehr geehrter Fragesteller,
davon ausgehend, dass Sie einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag mit dem Verkäufer geschlossen haben, ist dieser, sofern kein anderer Lieferzeitpunkt vereinbart worden ist, zur sofortigen Lieferung verpflichtet (§ 271 BGB). Das bedeutet, dass Sie dem Verkäufer nur solange Zeit zur ordnungsgemäßen Lieferung geben müssen, wie es im Rahmen eines Versendungskaufes und unter Berücksichtigung der Versandzeiten erforderlich ist. Eine Lieferzeit von über 2 Monaten entspricht jedenfalls nicht mehr einer ordnungsgemäßen und rechtszeitigen Lieferung, wenn dies nicht explizit vereinbart wurde.
Sobald die mit heutigem Tage erfolgte Fristsetzung fruchtlos verstreicht, können die Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Verkäufer als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Sofern Sie nach Fristablauf eine anwaltliche Vertretung wünschen, können Sie mich gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Helzel
- Rechtsanwältin –
Ansbacher Str. 11b
91710 Gunzenhausen
Tel. 09831/8908-0
Fax 09831/8908-19
info@123kanzlei.net
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Diese Plattform ist lediglich geeignet, eine erste Einschätzung zu geben, kann jedoch die persönliche Beratung eines Anwalts vor Ort nicht ersetzen.
davon ausgehend, dass Sie einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag mit dem Verkäufer geschlossen haben, ist dieser, sofern kein anderer Lieferzeitpunkt vereinbart worden ist, zur sofortigen Lieferung verpflichtet (§ 271 BGB). Das bedeutet, dass Sie dem Verkäufer nur solange Zeit zur ordnungsgemäßen Lieferung geben müssen, wie es im Rahmen eines Versendungskaufes und unter Berücksichtigung der Versandzeiten erforderlich ist. Eine Lieferzeit von über 2 Monaten entspricht jedenfalls nicht mehr einer ordnungsgemäßen und rechtszeitigen Lieferung, wenn dies nicht explizit vereinbart wurde.
Sobald die mit heutigem Tage erfolgte Fristsetzung fruchtlos verstreicht, können die Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Verkäufer als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Sofern Sie nach Fristablauf eine anwaltliche Vertretung wünschen, können Sie mich gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Helzel
- Rechtsanwältin –
Ansbacher Str. 11b
91710 Gunzenhausen
Tel. 09831/8908-0
Fax 09831/8908-19
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Diese Plattform ist lediglich geeignet, eine erste Einschätzung zu geben, kann jedoch die persönliche Beratung eines Anwalts vor Ort nicht ersetzen.
Rückfrage vom Fragesteller
20. Juli 2007 | 08:24
Guten Tag Frau Helzel,
auch bis heute hat der Verkäufer keine Ware geliefert.
Bitte teilen Sie mir mit wie wir jetzt weiter verfahren.
Mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Juli 2007 | 13:48
Sehr geehrter Fragesteller,
ich würde den Verkäufer per anwaltliches Schreiben jetzt letztmalig zur Lieferung auffordern, mit gleichzeitiger Ablehnungsandrohung, d.h. lässt er die Lieferfrist wieder fruchtlos verstreichen, wird der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Rückzahlung des Kaufpreises gefordert.
Sie können mir gerne die erforderlichen Daten per E-Mail zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Helzel
- Rechtsanwältin -