8. September 2014
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01:42
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Im vorliegenden Fall könnte der Vertrag wohl gem. § 119 BGB wegen eines Erklärungsirrtums angefochten werden. Es erscheint auch für den objektiven Dritten offensichtlich, dass der Gutschein hier nicht für 1 Euro verkauft werden sollte. Trotzdem wären Sie im Falle eines Gerichtsverfahrens beweislastig dafür, dass ein Irrtum vorlag. Rechtsfolge der Anfechtung ist gem. § 122 dass Sie dem Vertragspartner (hier dem Käufer) alle auf Grund der Anfechtung entstandenen Schäden zu ersetzen haben. Dies könnten hier in der Tat möglicherweise bereits gebuchte Hotelkosten (Stornokosten) sein. Allerdings wird hier vom Käufer behauptet seine Freunde hätten bereits Hotelübernachtungen gebucht. Kosten die Freunden des Käufers in Folge der Anfechtung des Vertrags zwischen Ihnen und dem Käufer entstehen sind nicht von der Ersatzpflicht des § 122 BGB umfasst. Diese haben Sie im Falle der Anfechtung nicht zu ersetzen. Nur Schäden die dem Käufer entstanden sind und die dieser beweisen kann wären hier zu ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht