ebay - Angebot versehentlich als € 1 Sofort Kauf anstatt als € 1 Auktion engestellt.

8. September 2014 00:20 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Schadensersatzpflicht im Falle einer Anfechtung.

Ich habe als privater Verkäufer am 06.09. versehentlich einen Wiesn Gutschein für das Oktoberfest im Wert von € 400,-- (für 10 Personen) als € 1,-- Sofortkauf mit der Option Preisvorschlag anstatt € 1,-- Auktion mit Option Preisvorschlag eingestellt.
Im Angebotstext habe ich auf Privatauktion ohne Gewähr und Rücknahme hingewiesen.

Die Einstellung des Artikels geschah gegen 15:00 Uhr. Als ich gegen 18:00 Uhr nach dem Stand der Auktion sehen wollte, hatte bereits ein Käufer den Gutschein kurz nach Einstellung für € 1,-- gekauft.

Ich habe sofort mit dem ebay Kundenservice telefoniert und dort den Rat bekommen, den Kauf gem. § 119 BGB anzufechten und dem Käufer eine entsprechende mail zu senden.

Heute bekam ich eine mail des Käufers zurück, in der er dies ablehnte und mir mitteilte, dass seine Freunde schon entsprechende Reisevorkehrungen bzw. Hotelbuchungen getätigt hätten. Auch habe er breits die Überweisung für die Bezahlung des ebay Artikels auf den Weg gebracht.

Wie sieht hier die Rechtslage aus, ist es richtig, dass der Vertrag gem. § 119 BGB nicht zustande kommt? Oder kann der Käufer auf Erfüllung des Vertrages bestehen?
8. September 2014 | 01:42

Antwort

von


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Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail: office@nadiraschwili.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Im vorliegenden Fall könnte der Vertrag wohl gem. § 119 BGB wegen eines Erklärungsirrtums angefochten werden. Es erscheint auch für den objektiven Dritten offensichtlich, dass der Gutschein hier nicht für 1 Euro verkauft werden sollte. Trotzdem wären Sie im Falle eines Gerichtsverfahrens beweislastig dafür, dass ein Irrtum vorlag. Rechtsfolge der Anfechtung ist gem. § 122 dass Sie dem Vertragspartner (hier dem Käufer) alle auf Grund der Anfechtung entstandenen Schäden zu ersetzen haben. Dies könnten hier in der Tat möglicherweise bereits gebuchte Hotelkosten (Stornokosten) sein. Allerdings wird hier vom Käufer behauptet seine Freunde hätten bereits Hotelübernachtungen gebucht. Kosten die Freunden des Käufers in Folge der Anfechtung des Vertrags zwischen Ihnen und dem Käufer entstehen sind nicht von der Ersatzpflicht des § 122 BGB umfasst. Diese haben Sie im Falle der Anfechtung nicht zu ersetzen. Nur Schäden die dem Käufer entstanden sind und die dieser beweisen kann wären hier zu ersetzen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

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