6. April 2021
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17:46
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.
Die Gefahr, dass Sie zu einer Strafe verurteilt werden, die im polizeilichen Führungszeugnis auftaucht (mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe), halte ich für sehr gering.
Wenn es für Ihr berufliches Fortkommen aber wichtig wäre, dass Sie überhaupt nie verurteilt wurden, sollten Sie nach Eingang des polizeilichen Anhörungsschreibens als Beschuldigter im Strafverfahren umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Denn wenn Sie ohne Versicherungsschutz gefahren sind, dann wäre dies eine Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz.
Wenn das Fahrzeug aber weiter versichert war und nur die Gültigkeit des Versicherungskennzeichens abgelaufen war, wäre dies nur eine Ordnungswidrigkeit und kein Straftatbestand (mehr).
Hier könnte also gegebenenfalls nach Prüfung Ihres Versicherungsvertrags mit entsprechender Fortdauer des Versicherungsschutzes argumentiert werden.
Selbst wenn mangels Versicherungsschutz ein Straftatbestand vorläge könnte mit dem Argument der Nichtkenntnis von einer auf Ende Februar beschränkten Gültigkeit die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO) anstreben.
Zur entsprechenden Prüfung und Argumentation empfiehlt sich dann allerdings –gerade wenn es für das berufliche Fortkommen wichtig ist- kein „Selbstversuch", sondern anwaltliches Tätigwerden.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht