Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie die AU nur versehentlich ausgedruckt haben und das System an sich neu ist und Ihnen die Erfahrung im Umgang fehlt, wird es sehr schwer für Ihrern Arbeitgeber Ihnen Betrugsabsichten zu unterstellen.
Im schlimmsten Fall kann eine Abmahnung seitens der Klinik erfolgen, die diesen Vorwurf zum Inhalt hat. Bevor Sie gekündigt werden, muss bei personenbedingten Kündigungen immer eine Abmahung vorausgehen, erst ein neuer (!) Verstoss kann zu einer Kündigung führen. Einen Grund in einer fristlosen Kündigung kann ich nicht sehen und wenn wäre dieser nicht zu beweisen.
Falls Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie sich dagegen wehren, also ggf. über einen Anwalt die Klinik dazu auffordern, die Vorwürfe der Abmahung zurückzunehmen, da diese haltlos sind. Wenn die Abmahung zurückgenommen wird, gilt dieses als nue ausgesprochen und es bedarf neuer Gründe bzw. Verfehlungen Ihrerseits, damit eine Kündigung in Betracht kommt.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie die AU nur versehentlich ausgedruckt haben und das System an sich neu ist und Ihnen die Erfahrung im Umgang fehlt, wird es sehr schwer für Ihrern Arbeitgeber Ihnen Betrugsabsichten zu unterstellen.
Im schlimmsten Fall kann eine Abmahnung seitens der Klinik erfolgen, die diesen Vorwurf zum Inhalt hat. Bevor Sie gekündigt werden, muss bei personenbedingten Kündigungen immer eine Abmahung vorausgehen, erst ein neuer (!) Verstoss kann zu einer Kündigung führen. Einen Grund in einer fristlosen Kündigung kann ich nicht sehen und wenn wäre dieser nicht zu beweisen.
Falls Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie sich dagegen wehren, also ggf. über einen Anwalt die Klinik dazu auffordern, die Vorwürfe der Abmahung zurückzunehmen, da diese haltlos sind. Wenn die Abmahung zurückgenommen wird, gilt dieses als nue ausgesprochen und es bedarf neuer Gründe bzw. Verfehlungen Ihrerseits, damit eine Kündigung in Betracht kommt.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten: