27. Mai 2016
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19:23
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich deute Ihr Anliegen und Ihre Schilderung so, dass Sie eine Wohnung geschenkt bekommen haben und eine Absicherung für den Fall Ihres Ablebens haben wollen.
Das können Sie schon jetzt machen und zu Gunsten Ihres Ehemann ein Nießbrauchrecht eintragen lassen, auf Lebenszeit.
Ansonsten gilt:
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Ihre Kinder, sofern welche vorhanden sind) zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Ihre Eltern) oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Wird aber der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (wenn Sie keinen Ehevertrag haben sollten) durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht.
Neben (Groß-)Eltern hätte dann Ihr Ehemann 3/4, neben Kindern die Hälfte = 1/2.
Sie könnten Ihren Ehemann aber auch als Alleinerben einsetzen (mit dem Pflichtteilsrecht Ihrer Kinder bzw. Eltern jedoch = die Hälfte Ihrer gesetzlichen Erbteile) oder die Wohnung als Vermächtnis zu wenden. Letzeres ginge dann gut, wenn mindestens der Pflichtteil für Kinder und Eltern ansonsten übrig bliebe.
Am besten wäre aber eine Lösung zu Lebzeiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg