6. August 2013
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20:20
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Da das Grundstück, auf dem die Entwässerung erfolgt, bisher Ihnen gehört hat, Sie also der Eigentümer waren, kommt ein „Bestandschutz " bzw. eine Verwirkung von Beseitigungsansprüchen rein begrifflich schon nicht in Betracht. Der neue Eigentümer kann also von Ihnen gem. § 1004 BGB verlangen, dass die Entwässerung nicht mehr auf seinem Grundstück erfolgt. Vorsorge hätten Sie insoweit im Kaufvertrag durch Aufnahme einer entsprechenden Passage mit dem neuen Eigentümer treffen können, dass er zur Duldung der Entwässerung auf seinem Grundstück verpflichtet ist ( § 1004 Abs. 2 BGB). Da dies nicht der Fall ist, haben Sie Maßnahmen zu ergreifen, also vorliegend die Änderung der Dachneigung, um eine Entwässerung auf dem Grundstück Ihres Nachbarn abzustellen. Leider haben Sie auch die Kosten hierfür zu tragen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt