4. Oktober 2018
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16:10
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 31 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) in Verbindung mit Anlage 11 zu § 31 FeV besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen bosnischen Führerschein der Klasse B auf einen innerhalb von sechs Monaten gestellten Antrag ohne weitere Prüfung umzuschreiben. Allerdings besteht das Risiko, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die bosnische Fahrerlaubnis nicht anerkennt, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland existiert hat. Um die Frage abschließend beantworten zu können, muss geprüft werden, wie die Situation im Hinblick auf den Wohnsitz am 18.09.2018 gewesen ist. Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt (Arbeitsplatz, Familie usw.) in Deutschland hatten, dürfte es mit der Anerkennung leider schwer werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
4. Oktober 2018 | 17:02
Kann ich jetzt 6 Monate fahren
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Oktober 2018 | 17:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten und deshalb keine Anerkennung möglich sein sollte, laufen Sie Gefahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG verfolgt zu werden. Hier ist wie gesagt eine weitere Prüfung notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt