Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Bei dieser Betriebsprüfung können Sie im Rahmen der Neuveranlagung noch alle Einwände vorbringen, die Sie für richtig halten.
Leider finden sich solche Vermerke, wie Sie sie hier zitieren, häufig in Betriebsprüfungsberichten. Grundsätzlich sollte man Ihnen im Rahmen Ihres Anhörungsrechtes Gelegenheit zur Stellungnahme zu eines vorläufigen Bericht geben.
Das Verfahren ist aber noch lange nicht abgeschlossen:
1. Die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht stellen nur eine Bestandsaufnahme des Prüfers dar, ersetzen jedoch nicht den Steuerbescheid.
2. Der Sachbearbeiter auf der Veranlagungsstelle wertet den Bericht aus und ändert daraufhin den ursprünglichen Einkommensteuer- und/oder Umsatzsteuerbescheid. Dagegen können Sie auf jeden Fall noch Einspruch einlegen, so dass Sie dabei alle Einwände vortragen können, die für Sie von Bedeutung ist und so eine günstigere Entscheidung erzielen.
3. Aus Ihrer Frage geht nicht klar hervor, ob der Prüfungszeitraum für Einkommensteuer und Umsatzsteuer insgesamt 6 Jahre umfasst. Es geht natürlich nicht an, dass der Prüfer für Sie günstige Sachverhalte nicht berücksichtigt. Wenn die Einkommensteuerveranlagung auch für die zurückliegenden 6 Jahre offen ist, muss jeweils der Betrag der gezahlten Umsatzsteuer berücksichtigt werden.
Da die Auswertung des Prüfungsberichtes erfahrungsgemäß einige Zeit dauert, können Sie bereits im Vorfeld den Sachbearbeiter bei der Veranlagungsstelle auf offensichtliche Mängel des Betriebsprüfungsberichts hinweisen und ihn auffordern, die von Ihnen genannten Sachverhalte zu berücksichtigen.
Der Betrag, den Sie jetzt in 2008 nachzahlen müssen, stellt in 2008 eine Betriebsausgabe dar. Sie sollten dann prüfen, ob Sie einen Herabsetzungsantrag für Einkommensteuervorauszahlung bewirken können. Falls die Nachzahlung für Umsatzsteuer so hoch sein sollte, dass Sie nach einer Vorausberechnung bereits für 2008 zuviel Einkommensteuer 2008 vorausgezahlt haben, so können Sie bereits eine Rückerstattung beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, ich kann Sie hier auch gerne weiter beraten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin