Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Sofern Ihnen das Fahrzeug nicht unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) verkauft wurde, wären Sie auch dann dessen Eigentümer geworden, wenn Sie den Kaufpreis nicht oder nicht vollständig bezahlt hätten. Ebenfalls haben Sie Eigentum an dem Kfz erworben, wenn zwar der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgte, sie aber den Kaufpreis vollständig an den Verkäufer entrichtet haben.
II. Sie müssen im Streitfall darlegen und beweisen (können), daß die Kaufpreiszahlung erfolgt ist, Sie also die Kaufpreisforderung des Verkäufers erfüllt haben.
Dies ist insofern schwierig, als Ihnen nach Ihrer Schilderung keine Quittung (§ 368 BGB) zur Verfügung steht.
Es kommt deshalb - sofern es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt - darauf an, wie ein Gericht Ihre Behauptung, der Kaufpreis sei gezahlt worden, würdigt. Das läßt sich naturgemäß schwer prognostizieren, weil es insoweit auf den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme ankommt (vgl. § 286 BGB).
Zu Ihren Gunsten spricht aber m. E., daß Sie sämtliche Kfz-Papiere erhalten haben, und die Aushändigung der Papiere schon nach dem Kaufvertrag erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Insofern muß sich der Verkäufer fragen lassen, warum er Ihnen die Papiere übergeben hat, obwohl der Kaufpreis - nach seiner Behauptung - gerade nicht gezahlt wurde.
Außerdem wäre natürlich zu prüfen, ob Sie die Kaufpreiszahlung auf andere Weise, also z. B. durch einen Zeugen, beweisen oder zumindest (weiter) plausibel machen können.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Sofern Ihnen das Fahrzeug nicht unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) verkauft wurde, wären Sie auch dann dessen Eigentümer geworden, wenn Sie den Kaufpreis nicht oder nicht vollständig bezahlt hätten. Ebenfalls haben Sie Eigentum an dem Kfz erworben, wenn zwar der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgte, sie aber den Kaufpreis vollständig an den Verkäufer entrichtet haben.
II. Sie müssen im Streitfall darlegen und beweisen (können), daß die Kaufpreiszahlung erfolgt ist, Sie also die Kaufpreisforderung des Verkäufers erfüllt haben.
Dies ist insofern schwierig, als Ihnen nach Ihrer Schilderung keine Quittung (§ 368 BGB) zur Verfügung steht.
Es kommt deshalb - sofern es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt - darauf an, wie ein Gericht Ihre Behauptung, der Kaufpreis sei gezahlt worden, würdigt. Das läßt sich naturgemäß schwer prognostizieren, weil es insoweit auf den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme ankommt (vgl. § 286 BGB).
Zu Ihren Gunsten spricht aber m. E., daß Sie sämtliche Kfz-Papiere erhalten haben, und die Aushändigung der Papiere schon nach dem Kaufvertrag erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Insofern muß sich der Verkäufer fragen lassen, warum er Ihnen die Papiere übergeben hat, obwohl der Kaufpreis - nach seiner Behauptung - gerade nicht gezahlt wurde.
Außerdem wäre natürlich zu prüfen, ob Sie die Kaufpreiszahlung auf andere Weise, also z. B. durch einen Zeugen, beweisen oder zumindest (weiter) plausibel machen können.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt