Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Als Apotheker sind Sie verpflichtet, sich nach der Approbation bei der Apothekerversorgung anzumelden.
2. Ihre Approbation verlieren Sie nicht, jedoch können Sie zur Nachzahlung für die fehlenden Monate verpflichtet werden (die Anmeldung erfolgt dann rückwirkend für den Zeitpunkt der Approbation) und gegebenenfalls eine Strafe erhalten. Die Regelungen finden sich hier in ihrem jeweiligen Landesgesetz (da ich das Bundesland noch nicht sehen kann, kann ich Ihnen die Vorschriften nicht mitschicken).
3. Sie sollten sich unverzüglich anmelden, um weitere Nachteile zu vermeiden. Insbesondere müssen Sie dann noch die Befreiung von der BfA beantragen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1. Als Apotheker sind Sie verpflichtet, sich nach der Approbation bei der Apothekerversorgung anzumelden.
2. Ihre Approbation verlieren Sie nicht, jedoch können Sie zur Nachzahlung für die fehlenden Monate verpflichtet werden (die Anmeldung erfolgt dann rückwirkend für den Zeitpunkt der Approbation) und gegebenenfalls eine Strafe erhalten. Die Regelungen finden sich hier in ihrem jeweiligen Landesgesetz (da ich das Bundesland noch nicht sehen kann, kann ich Ihnen die Vorschriften nicht mitschicken).
3. Sie sollten sich unverzüglich anmelden, um weitere Nachteile zu vermeiden. Insbesondere müssen Sie dann noch die Befreiung von der BfA beantragen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.