19. Februar 2015
|
19:21
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Mietrückstandes ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
Er verzichtet darauf, wenn er im Gegenzug von Ihnen Sicherheiten gestellt wird. Man mag sich darüber unterhalten, ob die verlangten Sicherheit übertrieben sind. Unseriös sind sie aber zweifellos nicht.
Sie sollten dabei bedenken, in welcher Situation Sie sich befinden: Solange der Mietrückstand nicht ausgeglichen ist, schwebt das Damoklesschwert der Kündigung über Ihnen. In dieser Situation werden Sie leider nicht viel Verhandlungsspielraum haben, denn der Vermieter bestimmt die Spielregeln.
Diese Situation können Sie nur beenden, indem Sie den Rückstand möglichst bald ausgleichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
19. Februar 2015 | 19:36
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
haben Sie vielen Dank für die Ihre Antwort.
Wie verändert sich denn die Situation wenn nun eine Miete innerhalb der nächsten 7 Tage gezahlt wird ?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Februar 2015 | 19:50
Dann würde die Kündigungsmöglichkeit entfallen, weil der Mietrückstand keine zwei Monatsmieten mehr beträgt, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Gleichwohl wird der Vermieter natürlich bis dahin kündigen dürfen, wenn Sie seinen Vergleichsvorschlag ablehnen.
Sie sollten also unbedingt den Mietrückstand unter die für eine Kündigung ausreichende Grenze drücken, damit Sie nicht mehr erpressbar sind.