6. März 2006
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22:35
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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der Fitnessstudiovertrag ist ein Dauerschuldverhälntis. Daraus folgt, dass auch das allgemeine fristlose Kündigungsrecht gilt.
Das bedeutet im Einzelnen , dass das Vertragsverhältnis für eine fristlose Kündigung so schwerwiegend gestört sein muss, dass es der anderen Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung fortzusetzen.
Eine Abweichung hiervon in den AGB käme einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden gleich und wäre unwirksam.
Die von Ihnen aufgeführten Missstände lassen es als begründet erscheinen, dass eine schwerwiegende Störung des Vertragsverhältnisses gegeben ist, die zu einer fristlosen Kündigung Ihrerseits berechtigt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung in der Sache gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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