Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sind nach § 812 I BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Sie können sich auch nicht auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen, also auf die Tatsache das das Geld bei Ihnen möglicherweise nicht mehr vorhanden ist.
Sie haben die Kontoauszüge jährlich erhalten und hätten die fremden Zahlungseingänge melden müssen. Juristisch muss man Ihnen bei einem solchen Sachverhalt die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit des Kontostandes unterstellen.
Sie haben die Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten und sind um den Betrag bereichert. Es kommt nicht darauf an, dass auch den anderen Beteiligten der Fehler nicht aufgefallen ist. Auf die Frage einer Versicherung kommt es ebenfalls nicht an, da ein Anspruch gegen Sie besteht.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Sie sind nach § 812 I BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Sie können sich auch nicht auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen, also auf die Tatsache das das Geld bei Ihnen möglicherweise nicht mehr vorhanden ist.
Sie haben die Kontoauszüge jährlich erhalten und hätten die fremden Zahlungseingänge melden müssen. Juristisch muss man Ihnen bei einem solchen Sachverhalt die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit des Kontostandes unterstellen.
Sie haben die Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten und sind um den Betrag bereichert. Es kommt nicht darauf an, dass auch den anderen Beteiligten der Fehler nicht aufgefallen ist. Auf die Frage einer Versicherung kommt es ebenfalls nicht an, da ein Anspruch gegen Sie besteht.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.