Sehr geehrter Fragesteller,
Einen Zahlungsanspruch gegen Ryanair haben Sie leider nicht.
Eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO [EG] Nr. 261/2004) scheidet aus, wenn Grund für die Annullierung ein Streik war, der nicht das ausführende Flugunternehmen direkt selbst betrifft. Ryanair ist hier also entlastet durch sog. »außergewöhnliche Umstände« (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung).
Ebenso scheidet ein allgemeiner zivilrechtlicher Schadensersatz aus, da sich Ryanair aufgrund des Streiks vom Vorwurf eines Verschuldens entlasten kann.
Bedauerlicherweise haben Sie also keine Möglichkeit, sich Ihre Mehrkosten zurückzuholen. Von einer Klage ist somit abzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Einen Zahlungsanspruch gegen Ryanair haben Sie leider nicht.
Eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO [EG] Nr. 261/2004) scheidet aus, wenn Grund für die Annullierung ein Streik war, der nicht das ausführende Flugunternehmen direkt selbst betrifft. Ryanair ist hier also entlastet durch sog. »außergewöhnliche Umstände« (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung).
Ebenso scheidet ein allgemeiner zivilrechtlicher Schadensersatz aus, da sich Ryanair aufgrund des Streiks vom Vorwurf eines Verschuldens entlasten kann.
Bedauerlicherweise haben Sie also keine Möglichkeit, sich Ihre Mehrkosten zurückzuholen. Von einer Klage ist somit abzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt