25. Juni 2007
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17:56
Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
In Ihrem Fall kommt die Europäische Verordnung über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zur Anwendung ( VO (EG) Nr. 261/2004)
Bei Abflügen erst am Tag nach der angekündigten Abflugzeit ist das Flugunternehmen (hier die BA) verpflichtet zusätzlich zu Mahlzeiten und Erfrischungen Ihnen die Hotelunterbringung und die Beförderung zwischen Flughafen und Hotel zu erstatten, Artikel 6 I lit. ii, Art. 9 der Verordnung.
Einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen (Art. 7 der VO) hätten Sie bei Nichtbeförderung oder Annullierung des Fluges, nicht aber bei Verspätungen.
Selbst wenn man in Ihrem Falle einer Nichtbeförderung oder Annullierung bejahen würde, könnte das Flugunternehmen anführen, dass dies auf Umstände zurückgeht, welches sich nicht vermieden ließ, mit der Folge, dass Ausgleichzahlungen ausgeschlossen sind.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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