Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es kommt zunächst darauf an, ob in Ihrem Arbeitsvertrag eine Rechtswahl getroffen ist. Häufig wird in Verträgen mit amerikanischen AG vereinbart, das das Recht eines bestimmten US-Bundesstaates gelten soll, oder allgemein das Recht der USA. Wenn nichts vereinbart ist, dann gilt deutsches Recht weil das Arbeitsverhältnis engere Beziehungen zum deutschen Recht aufweist, wenn der Arbeitsort in Deutschland liegt. Selbst wenn aber ausländisches Recht vereinbart ist, dann darf einem deutsches Arbeitsnehmer nicht der zwingende Schutz deutscher Vorschriften entzogen werden, wenn die maßgeblichen Entscheidungen am deutschen Betriebssitz selbständig getroffen werden, weil sich hieraus die engere Verbindung zum deutschen Recht ergibt (BAG Urteil vom 13.11.2007 9 AZR 134/07).
Das EntgFG regelt das der Lohn an Feiertagen weiter zu zahlen ist. Wenn der AG Sie auf seine Veranlassung nach Hause schickt, dann bestünde ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Mindestens muss aber die Möglichkeit gegeben werden, die Minusstunden zu vermeiden. Die bisherige Praxis in Ihrem Betrieb kann nicht ohne weiteres zu Ungunsten der AN abgeändert werden.
Sie hätten also Anspruch auf Nachzahlung, wobei Sie natürlich Ausschlusfristen aus dem Arbeitsvertrag sowie die Verjährung beachten müssen.
Eine entgültige Einschätzung könnte man aber erst nach Kenntis des Arbeitsvertrages und Aufklärung aller weiterer Tatsachen abgeben.
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es kommt zunächst darauf an, ob in Ihrem Arbeitsvertrag eine Rechtswahl getroffen ist. Häufig wird in Verträgen mit amerikanischen AG vereinbart, das das Recht eines bestimmten US-Bundesstaates gelten soll, oder allgemein das Recht der USA. Wenn nichts vereinbart ist, dann gilt deutsches Recht weil das Arbeitsverhältnis engere Beziehungen zum deutschen Recht aufweist, wenn der Arbeitsort in Deutschland liegt. Selbst wenn aber ausländisches Recht vereinbart ist, dann darf einem deutsches Arbeitsnehmer nicht der zwingende Schutz deutscher Vorschriften entzogen werden, wenn die maßgeblichen Entscheidungen am deutschen Betriebssitz selbständig getroffen werden, weil sich hieraus die engere Verbindung zum deutschen Recht ergibt (BAG Urteil vom 13.11.2007 9 AZR 134/07).
Das EntgFG regelt das der Lohn an Feiertagen weiter zu zahlen ist. Wenn der AG Sie auf seine Veranlassung nach Hause schickt, dann bestünde ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Mindestens muss aber die Möglichkeit gegeben werden, die Minusstunden zu vermeiden. Die bisherige Praxis in Ihrem Betrieb kann nicht ohne weiteres zu Ungunsten der AN abgeändert werden.
Sie hätten also Anspruch auf Nachzahlung, wobei Sie natürlich Ausschlusfristen aus dem Arbeitsvertrag sowie die Verjährung beachten müssen.
Eine entgültige Einschätzung könnte man aber erst nach Kenntis des Arbeitsvertrages und Aufklärung aller weiterer Tatsachen abgeben.
Rückfrage vom Fragesteller
21. November 2010 | 17:31
dake zunaecht fuer die schnelle antwort, es ist in meinem arbeitsvertrag das dass deutsche arbeitsrecht greift, wie soll ich nun meinem arbeitgeber meine forderung geltend machen ihrer meinung nach? ist es besser einen anwalt zu beauftragen oder selbst auftreten welches andere abeitnehmer schon ohne erfolg getan haben.
mfg j.kraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. November 2010 | 17:59
Sehr geehrter Fragesteller,
ich würde zunächst versuchen selber ein Gespräch zu führen, ggf. über den Betriebsrat. Ansonsten sollten Sie Ihr Ansinnen schriftlich vortragen, unter Setzung einer Antwortfrist. Sollte das alles nicht zum Erfolg führen, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht