alter UH-Titel

| 22. Februar 2006 09:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

1999 habe ich beim zuständigen Jugendamt einen Unterhaltstitel für meine Kinder unterschrieben.

Nach der Einführung des Euro, habe ich diese Beträge, die noch auf DM liefen, auf Euro umgestellt. Die jeweiligen Erhöhungen der Beträge (DDT) habe ich gezahlt.

In diesem Titel ist eine Verrechnung des Kindergeldes mit 50 / 50 festgelegt.

Seit 1. Januar 2001 gilt ja ein neues Gesetz, hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes.

Mir war dies nicht bekannt, und meine gesch. Frau hat sich diesbezüglich auch nie bei mir gemeldet.
Der Titel aus 1999 wurde nie geändert, bzw. angepaßt.

Meine Frage nun:

Kann hier eine Nachforderung auf mich zukommen ?
Wer ist verpflichtet Änderungen umzusetzen, bzw. welche Wirkung haben diese Gesetzesänderungen auf diesen Titel?
22. Februar 2006 | 14:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:

Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihnen um den Fall handelt, in dem der Haftungsanteil des Elternteils, der das Kindergeld nicht bezieht, um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes zu kürzen ist; der Haftungsanteil des anderen um das hälftige Kindergeld zu erhöhen ist.

Sie gehen nun davon aus, dass Sie dementsprechend seit der Gesetzesänderung mehr Unterhalt zu zahlen hätten.

Im Unterhaltsrecht gilt das allgemeine Prinzip, dass ein Unterhaltsanspruch für vergangene Zeiten nicht besteht.

Ausnahmsweise kann Unterhalt für die Vergangenheit (grob zusammenge- fasst) verlangt werden, wenn ein Auskunftsverlangen, Verzug oder Rechtshängigkeit vorliegen. Unterhalt für die Vergangenheit kann auch dann verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Dies ist nach Ihren Angaben alles nicht der Fall.

Möglich ist es natürlich, eine Abänderung des Unterhaltstitels zu erwirken. Jugendamtsurkunden können auch rückwirkend für einen Zeitraum vor Rechtshängigkeit des Verfahrens abgeändert werden. Möglich ist dies aber auch erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie bereits zur Herabsetzung/ Heraufsetzung des Unterhalts aufgefordert wurden.

Natürlich können Sie als Schuldner auch freiwillig beim Jugendamt einen neuen Titel erstellen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Abänderungsklage ist, dass sich diejenigen Verhältnisse, die der früheren Entscheidung zugrunde lagen, wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung ist dann zu bejahen, wenn nach einer Bewertung aller Änderungen eine Abweichung von 10% der ursprünglich titulierten Summe vorliegt. Bei beengten Verhältnissen kann eine Abänderungsklage schon bei geringerer Abweichung Aussicht auf Erfolg haben.

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass eine Nachforderung von Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt möglich ist, an dem Sie zur Mehrzahlung von Unterhalt aufgefordert wurden (reicht bei der Abänderung des Unterhaltstitels) und sich in Verzug befanden.


Ich hoffe diese Antwort war Ihnen behilflich.


Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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