Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sie sollten hier wie folgt vorgehen:
Zunächst bitten Sie das Jobcenter um eine aktuelle Forderungsaufstellung, damit Sie überhaupt die Höhe des Rückzahlungsbetrages kennen.
Teilen Sie dann dem Jobcenter mit, dass Sie wegen eines Umzuges aus dem Leistungsbezug in Ihrer Stadt ausscheiden werden; aber den noch ausstehenden Zahlungsbetrag in Höhe von XXXXX ausgleichen werden.
Sie sollten die Zahlung, wenn möglich allein mit einem Arbeitgeberdarlehen durchführen. Dadurch kommt erst gar nicht der Verdacht auf, des es doch Familienangehörige gibt, die Sie unterstützen könnten.
Damit es zu keinen weiteren Nachfragen kommt, teilen Sie mit, dass Sie die Rückzahlung mit einem Arbeitgeberdarlehen ausführen werden.
Weisen Sie auch darauf hin, dass dieses Darlehen nur der Zahlung des Forderungsbetrages dient und auch mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden ist, die Sie erfüllen müssen.
In diesem Fall kommt eine Anrechnung des Darlehens – was leider häufig versucht wird – als Einkommen nicht in Betracht.
Wichtig ist, dass Sie auf das Arbeitgeberdarlehen ausdrücklich hinweisen und die Rückzahlungsverpflichtung anführen.
Da ich davon ausgehe, dass der Darlehensvertrag mit dem Arbeitsgeber dann auch schriftlich niedergelegt werden wird, sollten Sie dieses Schriftstück ebenfalls einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe ein Unfall Anfang Januar gehabt und daher komme ich jetzt erst dazu dies zu schreiben.
Ist es Ok, wenn ich zum 01.02 ausscheide? oder ist das zu kurzfristig.
sollte ich erwähnen,das mein Unfall Anfang des Jahres Anlass ist in meine alte Heimatstadt umzuziehen, ( Freunde , Familie können mich mit den Kindern Unterstützen) Da ich in in der jetzigen Stadt ohne Freunde und Familie bin. Oder reicht dieses Schreiben aus. Wenn Sie der Meinung sind, das ich etwas ergänzen oder weglassen soll, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Da die Ausscheidung kurzfristig ist, ist es besser per Fax oder direkt einzuwerfen.. oder Einschreiben Rückschein inkl Express.. oder Email.. oder mehrere Varianten.
Vielen Dank. ich bin gerne bereit ein Bonus zu leisten!!!
Hier nun der text.
Sehr geehrte XXX
Wegen eines Umzuges werden wir aus dem Leistungsbezug der Stadt XXX zum xxxx ausscheiden; den noch ausstehenden Zahlungsbetrag in Höhe von XXXEUR möchte ich wie folgt ausgleichen .
Die offene Forderung der Überzahlung i.H v .XXXX,-- Euro
(X Monate XXXX Euro und X Monat XX Euro ) vom XXX und Anhörung vom XXX sowie die monatliche Einbehaltung von XXXEuro ab XXXX
Bereits gezahlt: XX Monate a XXX Euro wird mit einem Arbeitgeberdarlehen durchgeführt.
die Rückzahlung des offenen Betrages in Höhe von XXX Euro möchte ich mit einem Arbeitgeberdarlehen direkt ausführen lassen.
Ich möchte darauf hinweisen, das dieses Darlehen nur der Zahlung des Forderungsbetrages dient und auch mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden ist, die Ich erfüllen muss.
Der Darlehensvertrag wurde mit dem Arbeitgeber schriftlich niedergelegt dieses Schriftstück lege ich ebenfalls bei.
Der Arbeitgeber ist bereit die Offene Forderung direkt an Sie auszuzahlen.
Anschrift Arbeitgeber XXXXXXXX
Für die Sicherung unseres Lebensunterhalts möchte ich mich bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich hoffe, dass Sie wieder genesen sind.
Ein Schreiben sollte so dem Jobcenter zugehen, dass Sie den Zugang beweisen können.
Als kostengünstigste Variante kommt die direkte Abgaben beim Jobcenter gegen Eingangsbestätigung in Betracht. Das reine Einwerfen reicht nicht.
Haben Sie ein Schreiben aber gegen Empfangsbestätigung abgegeben, können Sie den Zugang auch beweisen.
Sie müssen dem Jobcenter nicht mitteilen, warum Sie aus dem Leistungsbezug ausschieden und umziehen.
Zu Ihrem Schreiben muss ich Ihnen aber mitteilen, dass die Prüfung leider nicht mehr mit den Nutzungsbedingungen vereinbar ist. Die Prüfung geht über die Erstberatung hinaus. Es stellt leider keine Nachfrage dar. Auch wenn Sie ausdrücklich einen Bonus anbieten, ist dieses so nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle