7. Oktober 2011
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00:34
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Eine stufenweise Wiedereingliederung nach Krankheit ist, neben den weiteren Voraussetzungen, von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Dieser kann sein Einverständnis mit dem vorgelegten, mit dem behandelnden Arzt ausgearbeiteten Plan, erklären. Er ist hierzu jedoch nicht in der Form verpflichtet, dass Sie dies gegen seinen Willen durchsetzen können. Etwas Anderes kann lediglich bei Schwerbehinderten gelten.
Auch für die Zeit einer Wiedereingliederung bleibt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig geschrieben. Davon, dass dies bei Ihnen auch der Fall ist, gehe ich aus.
Ob in Ihrem Fall eine Kündigung rechtlich möglich wäre, kann ich natürlich nicht beurteilen. Hierfür wären alle konkreten Einzelheiten in Erfahrung zu bringen und zu bewerten. Letztlich wäre dies nach einer eventuellen Kündigung gerichtlich zu klären.
Grundsätzlich gilt:
Trotz weit verbreiteter anderweitiger Gerüchte ist eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil eine akute Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Eine Kündigung wegen der Krankheit ist ebenfalls möglich. Hierfür gelten enge Voraussetzungen:
erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen,
negative Gesundheitsprognose,
Interessenabwägung.
Insbesondere ist zu prüfen, ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit - an einem anderen Arbeitsplatz - besteht.
Falls vorher keine Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt worden ist, erschwert dies eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06).
Während Ihrer Arbeitsunfähigkeit sind Sie nicht verpflichtet, zu einem Gespräch zu erscheinen. Dies steht Ihnen frei. Ein solches klärendes Gespräch kann durchaus positiv sein. Sie können hierzu eine Begleitung mitnehmen. Es empfiehlt sich, hierüber vorab die Chefin zu informieren. Sie kann dann nach dem Gebot der Waffengleichheit ebenfalls einen Zeugen beiziehen.
Eine Tonbandaufnahme darf nur mit Einwilligung der Gesprächspartnerin erfolgen. Eine heimliche Aufnahme ist verboten.
Die Frage, ob eine Einweisung ins Krankenhaus akut geboten ist, ist eine rein medizinische. Hier kann ich Ihnen keinen seriösen Rat geben.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz