ag lehnt eine wiedereingliederung ab

| 6. Oktober 2011 22:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo.
Arbeite3,5 j in einer immobilienhausverwaltung (telefonzentrale) Bin seit april 2011 wg (depression/mobbing in der fa) in behandlung stationär, tagesklinisch und jetzt ambulant.

Ag hatte einebescheinigung vom arzt verlangt, ob ich jemals wieder im vollem umfang tätig sein werde. Chefin mich immer telefonisch oder per sms unter druck gesetzt. Chefin war von einer we nicht Abgeneigt (telef.kontakt).Arzt hatte einen we-formular ausgestellt, weil ich darauf bestanden habe aus angst gekuendigt zu werden. Arzt will mich eigentlich wieder in eine klinik einweisen.


Ag Stellt sich stur. Will we nicht zustimmen ausserdem ist mein arbeitsplatz auf einmal nach dem sie das schriftstuck vom arzt erhalten haben(letzte woche) neubesetzt und sie muessten es mit mir bei einem gespraech besprechen, ob sie mir was anderes und welchem rahmen anbieten koennen. Das gespraech ist morgen daher dringend. chefin will mich loswerden, wurde vorher nur gemobbt.



Was muss ich beachten, kann ag mich kündigen? Soll zum gespraech erscheinen
oder auf meinen arzt hören und mich einweisen lassen. Bitte um schnelle antwort . Danke
Falls ich zum gesoraech erscheine darf ich den raum verlassen wenn man mich unter druck setzen wird? Darf ich freundin als zeugin mitnehmen. Darf ich das gespraech aufnehmen...? Vielen dank
7. Oktober 2011 | 00:34

Antwort

von


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Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
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Web: https://www.momm-und-huppertz.de
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Sehr geehrte Ratsuchende, 

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt. 


Eine stufenweise Wiedereingliederung nach Krankheit ist, neben den weiteren Voraussetzungen, von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Dieser kann sein Einverständnis mit dem vorgelegten, mit dem behandelnden Arzt ausgearbeiteten Plan, erklären. Er ist hierzu jedoch nicht in der Form verpflichtet, dass Sie dies gegen seinen Willen durchsetzen können. Etwas Anderes kann lediglich bei Schwerbehinderten gelten. 

Auch für die Zeit einer Wiedereingliederung bleibt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig geschrieben. Davon, dass dies bei Ihnen auch der Fall ist, gehe ich aus. 

Ob in Ihrem Fall eine Kündigung rechtlich möglich wäre, kann ich natürlich nicht beurteilen. Hierfür wären alle konkreten Einzelheiten in Erfahrung zu bringen und zu bewerten. Letztlich wäre dies nach einer eventuellen Kündigung gerichtlich zu klären. 

Grundsätzlich gilt:

Trotz weit verbreiteter anderweitiger Gerüchte ist eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil eine akute Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 

Eine Kündigung wegen der Krankheit ist ebenfalls möglich. Hierfür gelten enge Voraussetzungen:

erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen,
negative Gesundheitsprognose,
Interessenabwägung.
Insbesondere ist zu prüfen, ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit - an einem anderen Arbeitsplatz - besteht. 

Falls vorher keine Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt worden ist, erschwert dies eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06).  


Während Ihrer Arbeitsunfähigkeit sind Sie nicht verpflichtet, zu einem Gespräch zu erscheinen. Dies steht Ihnen frei. Ein solches klärendes Gespräch kann durchaus positiv sein. Sie können hierzu eine Begleitung mitnehmen. Es empfiehlt sich, hierüber vorab die Chefin zu informieren. Sie kann dann nach dem Gebot der Waffengleichheit ebenfalls einen Zeugen beiziehen. 

Eine Tonbandaufnahme darf nur mit Einwilligung der Gesprächspartnerin erfolgen. Eine heimliche Aufnahme ist verboten. 


Die Frage, ob eine Einweisung ins Krankenhaus akut geboten ist, ist eine rein medizinische. Hier kann ich Ihnen keinen seriösen Rat geben. 


Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen. 


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Bewertung des Fragestellers 9. Oktober 2011 | 09:35

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