Sie können - und sollten auch - gegen den Bescheid (Schreiben des Finanzamtes) rechtzeitig, und zwar binnen 1 Monats ab Bekanntgabe gem. §355 AO (die Fristberechnung ist aus §§108, 187-193 AO zu entnehmen) Einspruch einlegen.
Dieses macht Sinn, wenn der Bescheid falsch ist. Sie schreiben, dass die Bänke z.B. 25 Jahre alt sind. Hiergegen könnten Sie z.B. etwas unternehmen.
Welche Punkte genau noch angegriffen werden können kann jedoch nur in einem persönlichen Gespräch näher geprüft werden.
Ich weise zudem darauf hin, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für die Steuerschulden der GmbH haften muss, wenn dieser die steuerlichen Pflichten der GmbH, zu denen auch die Begleichung der fälligen Steuern gehört, in vorsätzlicher oder grob fahrlässige Weise verletzt (so FG Sachen, Beschluss 2.4.2008).
Inwieweit nun das Strafmaß über 3 Jahre betragen würde, kann pauschal nicht beurteilt werden. Allerdings gehe ich nicht davon aus, da Ihre Eltern Ersttäter sind. Zudem hängt das Strafmaß von der Schwere der diesen zugrundeliegenden Verschulden ab.
Ich würde ihnen dringend die Eisnchaltung eines Rechtsanwaltes empfehlen.
Nutzen Sie ggf. die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Guten Morgen,
In wie weit gehen Sie nicht davon aus, dass meine Eltern Ersttäter sind? Ich hbae leider dieser Satz nicht verstanden. Also wie ich sagte meine Eltern sind seit 7 Jahren in Deutschland und haben bis heute keine einzige Strafe begangen.Außerdem mangel der Sprach kenntnisse usw. nicht mit dem Gesetze vertraut. Oder wollen Sie sagen, dass sie nicht die Hauptschuldige sind?
Werden die 250.000€ als Steuerhinterziehungsumme bezeichnet? oder das + die Zinsen über die Jahren?
Können Sie vielleicht aufgrund Ihrer Erfahrungen eine Einschätzung über Strafmass geben also müssen wir wirklich mit einer Haftstrafe rechnen?Diese Frage ist für mich sehr wichtig, Bitte?
Beachtet das Gericht nur die Höhe der hinterzogenen Steuer oder alle Umstände?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragender,
Sie haben mich leider falsch verstanden. Auf gar keinen Fall würde ich so etwas behaupten!
Ich meinte: Ich gehe nicht davon aus, dass diese ein Strafmaß von 3 Jahren erhalten, weil (da) Ihre Eltern Ersttäter sind.
Also andersherum gesagt:
Ersttäter werden in der Regel nicht mit einer Freiheitsstrafe veruteilt, sondern eher mit einer Geldstrafe, es sei denn, das Verschulden ist erheblich.
Natürlich gehe ich davon aus, dass Ihre Eltern Ersttäter sind, das haben Sie ja auch geschrieben.
Das Gericht würde die Summe der hinterzogenen Steuer als Grundlage nehmen.
Allerdings werden alle Umstände beleuchtet - warum es dazu kam, wie das Verhalten nach einer solchen Tat ist etc.
Allerdings ist noch gar nicht sicher, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet wird. Wichtig ist daher, dass Sie zunächst gegen den Bescheid vorgehen. Wenn Sie dort alles erklären können, kann das richtungsweisend für das Strafverfahren sein!
Ich habe ihnen auch eine Email geschrieben.
Viele Grüße
Dr. C. Seiter