8. April 2013
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21:52
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
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E-Mail: ht@ra-tautorus.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rangfolge im Grundbuch richtet sich nach dem Prioritätsprinzip (geregelt in § 879 BGB), welches mehrere Ausprägungen hat.
Das hier maßgebliche Tempusprinzip gilt für die Rangfolge von eingetragenen Rechten unterschiedlicher Abteilungen.
Es besagt, dass das zuerst eingetragene Recht bei der Verteilung des Versteigerungserlöses zuerst bedient wird.
Soweit die Grundregel.
Danach ist B vor C, mithin B das bestrangige Recht.
Es gibt jedoch die Möglichkeit den Rang einvernehmlich zu ändern § 880 BGB.
Sie haben dazu jedoch nichts vorgetragen. Wenn eine Rangänderung vorgenommen wurde, wäre diese Änderung eingetragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Heiko Tautorus