Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage
wie folgt:
1, Sofern Ihre ehemalige Lebensgefährtin freiwillig ausgezogen ist, kommt es für ein etwaiges Betretungsrecht darauf an, was zwischen Ihnen vereinbart ist. Hierbei kann auch eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend getroffen worden sein, dass ein Besitzrecht Ihrer Ex nicht mehr besteht. Dann hat Sie auch kein Zutrittsrecht.
2. Zunächst besteht Ihrerseits keine Verpflichtung, dem freihändigen Verkauf zuzustimmen. Insofern sehe ich auch keine Handhabe für etwaige Schadenersatzansprüche, da ein Schaden, so er überhaupt nachweislich entsteht, nur dann ersetzt werden müsste, wenn dieser widerrechtlich entstanden wäre. Insofern besteht ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage
wie folgt:
1, Sofern Ihre ehemalige Lebensgefährtin freiwillig ausgezogen ist, kommt es für ein etwaiges Betretungsrecht darauf an, was zwischen Ihnen vereinbart ist. Hierbei kann auch eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend getroffen worden sein, dass ein Besitzrecht Ihrer Ex nicht mehr besteht. Dann hat Sie auch kein Zutrittsrecht.
2. Zunächst besteht Ihrerseits keine Verpflichtung, dem freihändigen Verkauf zuzustimmen. Insofern sehe ich auch keine Handhabe für etwaige Schadenersatzansprüche, da ein Schaden, so er überhaupt nachweislich entsteht, nur dann ersetzt werden müsste, wenn dieser widerrechtlich entstanden wäre. Insofern besteht ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-