Zwangshypothek auf dem Haus eines Ehepaares

12. April 2025 20:15 |
Preis: 60,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben als Unternehmen einem Kunden Dienstleistungen erbracht. Leider hat dieser einen Betrag von 100.000 € nicht bezahlt.
Wir haben den Kunden verklagt und gewonnen. Ein Titel ist erwirkt.
Der Kunde (Einzelfirma keine GmbH), versucht gerade sein Haus zu verkaufen. Ich befürchte nun, dass wir am Verkaufserlös nicht beteiligt werden sollen.
Ich möchte mir gerne eine Zwangshypothek auf das Haus eintragen lassen um den Verkauf zu stoppen, bzw. den Verkauf erst freizugeben wenn ich meine Rechnung bekommen habe.
Die Restschulden auf dem Haus sind ca. 100.000€, der Verkehrswert liegt bei ca. 150.000€.
Nun hat der Kunde das Haus allerdings nicht alleine, sondern gemeinsam mit seiner Frau.
Ich habe gelesen, dass es in dieser Konstellation zu Problemen bei der Eintragung einer Sicherungshypothek kommen kann. Eine Zwangsversteigerung möchte ich zunächst nicht betreiben, da zu befürchten ist, dass dort nichts für mich übrig bleibt.

Für die Schulden steht nur der Ehemann ein. Die Frau hat mit der Firma nichts zu tun.

Kann ich eine Sicherungshypotek auf das Haus eintragen lassen? Und wenn nicht gibt es eine andere Möglichkeit meine Ansprüche zu sichern, ohne dass der Kunde sein Haus verkauft und das Geld auf dem Konto seiner Frau Bar eingezahlt verschwindet?

Vielen Dank vorab für Ihren Rat
12. April 2025 | 21:36

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrer Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Ausgehend vom "Normalfall" gemeinsames Haus der Eheleute, können Sie eine Zwangssicherungshypothek auch auf den Anteil des Ehemannes eintragen lassen.
Probleme gäbe es nur bei einer Gesamthandsgemeinschaft (z.B. bei einer Erbengemeinschaft), nicht aber bei eine Bruchteilsgemeinschaft / Miteigentumsgemeinschaft.

Das ergibt sich aus § 866 Abs. 1, 1. Variante und § 864 Abs. 2, 1. Variante, 1. Halbsatz, 1 ZPO:

"Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung [...]."

"Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks [...] ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht [...]."

§ 1008 BGB: "Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011."

§ 741 BGB: "Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen)

Die Zwangshypothek ist das ideale Mittel in Ihrer Situtation.
Nehmen Sie Grundbucheinsicht und beantragen Sie die Eintragung der Zwangshyothek in den Anteil des Schuldners.

Damit können Sie auch Ihren bisherige/n Anwältin/Anwalt beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

Peter EIchhorn
Rechtsanwalt


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