12. April 2025
|
21:36
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ausgehend vom "Normalfall" gemeinsames Haus der Eheleute, können Sie eine Zwangssicherungshypothek auch auf den Anteil des Ehemannes eintragen lassen.
Probleme gäbe es nur bei einer Gesamthandsgemeinschaft (z.B. bei einer Erbengemeinschaft), nicht aber bei eine Bruchteilsgemeinschaft / Miteigentumsgemeinschaft.
Das ergibt sich aus § 866 Abs. 1, 1. Variante und § 864 Abs. 2, 1. Variante, 1. Halbsatz, 1 ZPO:
"Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung [...]."
"Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks [...] ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht [...]."
§ 1008 BGB: "Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011."
§ 741 BGB: "Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
Die Zwangshypothek ist das ideale Mittel in Ihrer Situtation.
Nehmen Sie Grundbucheinsicht und beantragen Sie die Eintragung der Zwangshyothek in den Anteil des Schuldners.
Damit können Sie auch Ihren bisherige/n Anwältin/Anwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter EIchhorn
Rechtsanwalt