Zwangsauflösung Sparbuch durch Bank

28. Dezember 2012 17:32 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

ich habe ein gut verzinstes Zielsparkonto bei der Kreissparkasse..
Dieses wurde im Herbst von der Bank gekündigt mit Berufung auf das BGB § 489 Abs. 2 und nicht auf die AGB´s des Kontos. Ich bin mit der Kündigung nicht einverstanden und brauche noch Zeit zur rechtlichen Klärung. Ich möchte mein Sparbuch daher nicht abgeben.
Nun hatte ich Zeit bis heute, dieses abzugeben.
Die Bank hat mich eben angerufen und gesagt, dass das Guthaben nun an das Amtsgericht geht. Eine Überweisung auf ein anderes Konto ist nur möglich, wenn ich ein Auflösungsformular unterschreibe. Dies möchte ich nicht, da ich mit der Auflösung nicht einverstanden bin.
Welche Folgen hat es nun, dass das Guthaben an das Amtsgericht geht? Wie komme ich dann an mein Geld? Sind damit für mich Kosten und viele Formalitäten verbunden? Oder kann ich die Sache noch mit einem Anwalt klären und dann, wenn dieser mir bestätigt, dass es aussichtslos ist, gegen die Bank vorzugehen, das Geld einfach vom Amtsgericht abholen?
Für eine kurzfristige Antwort bin ich dankbar
MFG A.S.
1. Januar 2013 | 23:20

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Bank hat eine Hinterlegung vorgenommen, um nicht weiter die vertraglichen Zinsen und ggfs. Verzugszinsen zahlen zu müssen, da diese offenbar nicht bereit ist, das gut verzinste Sparkonto weiter zu führen.

Ob Sie an das bei dem Amtsgericht hinterlegte Guthaben herankommen, ist davon abhängig, mit welcher Vorgabe die Hinterlegung durch die bank erfolgt ist. Ich gehe davon aus, dass die Bank die Hinterlegung nicht an eine Bedingung geknüpft hat.

Lassen Sie sich das Guthaben allerdings auszahlen, was vorbehaltlich eine möglich Auszahlungsvoraussetzung nur die Angabe und den Nachweis Ihrer Personalien erfordert, werden Sie ab dem Auszahlungsdatum keine Zinsen mehr verlangen können.

Kosten sind hiermit nicht verbunden. Die Formalien beschränken sich in der Anforderung der Hinterlegungsbedingungen und Anforderung des Guthabens.

Aus meiner Sicht ist es ratsam zunächst prüfen zu lassen, ob die Kündigung des Sparguthabens berechtigt war. Ist dies nicht der Fall, wäre mit einer Feststellungsklage das Fortbestehen des Sparkontos einzufordern. Jedenfalls haben Sie nun genügt Zeit eine Klärung herbeizuführen. Für den Fall, dass Sie den Anspruch auf Fortführung des Sparvertrages durchsetzen können, besteht weiterhin ein Anspruch auf die vertragliche Verzinsung.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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