Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Gemäß § 2039 BGB hat Ihr Schwager Ihnen gegenüber einen Anspruch dahingehend, dass Sie ihm Auskunft erteilen müssen, welche Verfügungen Sie im Rahmen der Kontovollmacht vorgenommen haben und welche Verwendung die Verfügungen gefunden haben.
Allerdings hat der Schwager die Möglichkeit, selbst unter Vorlage des Erbscheins für die Vergangenheit gegen Gebühr Kontoauszüge fertigen lassen, um so an die gewünschte Auskunft zu gelangen.
Hierzu eine entsprechende Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Auskunftspflicht:
http://www.ndeex.de/news/1176984894.html
Die Schenkungen, die Sie von Ihrer Schwiegermutter erhalten haben, bleiben unverändert bestehen. Allerdings ergeben sich hieraus für den Schwager Erbersatzansprüche. Nach der nunmehr geltenden Abschmelzungsregel werden für die Schenkung aus dem Jahre 2008 noch 8.000 € zur Erbmasse hinzugerechnet und für die
Schenkung in diesem Jahr wird vollkommen in die Erbmasse mit eingerechnet. Dem Nachlass wird also ein Betrag in Höhe von 12.000 € hinzugerechnet und erst danach dann die jeweiligen Erbteile ermittelt.
Soweit Sie Ihre Schwiegermutter gepflegt haben, sollten Sie unbedingt die Berücksichtigung Ihrer Pflegeleistungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegenüber dem Schwager geltend machen.
Ihr Anspruch auf Berücksichtigung Ihrer besonderen Leistungen ergibt sich aus § 2057 a BGB.
Ich empfehle Ihnen, sollte eine einvernehmliche Lösung sich nicht abzeichnen, unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Wenn ich das Geld zurückgeben muß, stellt sich die Frage wie ich meine erbrachten Leistungen (Pflege, Haushalt, Arztbesuche, Fahrtkosten, Hausverwaltung (Erstellung der Nebenkosten), Renovierung der Wohnung, einkaufen, Wäsche waschen etc. in Rechnung stellen kann. Schließlich habe ich mich seit 2004 intensiv um meine Schwiegermutter gekümmert. Dieses kann auch vom Hausarzt und Besuchern sowie Bewohner des Hauses meiner Schwiegermutter bestätigt werden. Ferner habe ich Anträge auf Pflegestufe gestellt, wobei der erste Antrag abgelehnt wurde.
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag. Eigentlich wird die Pflegeleistung der Höhe nach danach bemessen, welchen Anspruch auf Pflegegeld für den Pflegenden besteht.
Ich muss Sie nochmals darauf hinweisen, dass Sie Ihre Schenkungen nicht zurückgeben müssen. Diese bleiben bei Ihnen!
Die Bemessung der angemessenen Pflegeleistung durch Sie stellt aber aufgrund des Umfanges Ihrer Leistung und der Tatsache, dass zunächst staatliches Pflegegeld nicht gewährt wurde, eine Fleißarbeit dar.
Solange kein Pflegegeld geflossen ist, wäre hier der Betrag für Ihre Leistung anzunehmen, die die Schwiegermutter für die gleiche Leistung einem Dritten hätte bezahlen müssen, also Reinigungskosten, Handwerkerkosten, Fahrtkosten, Verwalterkosten etc. Ab dem Zeitpunkt, wo Ihre Schwiegermutter Pflegegeld bezogen hat, können Sie diesen Betrag für Ihre Pflegeleistung annehmen, wenn Sie nicht noch eine Pflegedienstleistung mit der Betreuung der Schwiegermutter beauftragt hatten.
Alles in allem dürfte mit Sicherheit der Betrag von Ihnen geltend zu machen sein, aller Wahrscheinlichkeit nach sogar noch ein höherer, als derjenige, den Sie im Rahmen der Schenkungen erhalten haben.
Vielleicht weisen Sie den Schwager hierauf einmal hin, dass Ihnen für die Pflege der Schwiegermutter ein entsprechender Ausgleich zusteht, so dass er unter Umständen von ganz alleine auf die weiteren Forderungen verzichtet.
Sollten Sie mit der Bemessung Ihres Anspruches nicht alleine weiter kommen, empfiehlt sich auf jeden Fall die Inanspruchnahme eines Kollegen vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -