21. Januar 2021
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06:12
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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wenn Sie wirksam eine Vertragsänderung unterzeichnet haben, wonach die Arbeitszeit sich dauerhaft reduziert, sind Sie daran gebunden.
Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung ist nicht, wenn Sie sich bei Abgabe im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden hatten, vgl. § 105 BGB.
Ob das gegeben war, muss im Zweifel ein medizinischer Gutachter entscheiden. Ein bloßes Nichtverstehen dessen, was unterschrieben wird, reicht nicht aus.
Eine psychische Erkrankung allein besagt noch nichts über die Geschäftsfähigkeit. Sie sollten von daher mit Ihrem Arzt sprechen, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich eine solche Störung vorgelegen haben kann.
Mit freundlichen Grüßen