Zusatz erlaubt oder nicht ? ebay Privatveräufer

| 13. März 2017 10:05 |
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Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrter RA / RAin !

Als Privatverkäufer habe ich diesen Zusatz unter meinen Artikel stehen:

Fernabsatzgesetzes § 3 Abs. 5:

Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden,
auf die Ihnen zustehende Sachmängelhaftung (auch Garantie oder Gewährleistung genannt) völlig zu verzichten.
Der Bieter akzeptiert außerdem mit seinem Gebot, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung
im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden auch,
dass gemäß dieses Fernabsatzgesetzes kein Wideruf besteht.
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Auf diesen Zusatz bekam ich diesen Hinweis:

IRREFÜHREND:
Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) war ein deutsches
Gesetz auf dem Gebiet des Fernabsatzrechts. In ihm fanden sich Vorschriften zum Verbraucherschutz
bei Fernabsatzverträgen. Durch das Gesetz wurde u. a. die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt. Es trat
zum 30. Juni 2000 in Kraft und wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 in
das BGB integriert. Ihr Bezug auf das FernAbsG ist hiermit irreführend und Verbraucher täuschend.
Bitte nehmen Sie den Hinweis heraus bzw. korrigieren Sie im Zusatz. Sie gehen damit ggf. einer
Unterlassungsverfügung aus dem Wege. MfG
--------------------------------------------------------------------------------------------

Meine Frage ist jetzt, ist dieser Hinweis berechtigt ?

Besten Dank.
MFG.

13. März 2017 | 10:44

Antwort

von


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Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten :

Das Fernabsatzgesetz gibt es tatsächlich nicht mehr. Es wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Insoweit ist der von Ihnen verwendete Hinweis inhaltlich falsch, soweit er auf das Fernabsatzgesetz Bezug nimmt. Der Hinweis darauf, dass kein Widerrufsrecht besteht, ist insoweit überflüssig, als dass es dieses Hinweises nicht bedarf, um das Widerrufsrecht auszuschließen. Bei Verkäufen von Privatpersonen gibt es kraft Gesetzes ohnehin kein Widerrufsrecht.

Der Hinweis auf den Ausschluss der Gewährleistung ist dagegen notwendig, da grundsätzlich auch Privatperson Gewährleistung leisten müssen, wenn sie diese nicht ausdrücklich ausschließen. Lediglich der Hinweis auf das Fernabsatzgesetz sollte entfallen.

Allerdings müssen Sie nicht mit einer Unterlassungsverfügung rechnen. Sie sind als Privatperson tätig. Damit man Sie wegen irreführendem Verhalten abmahnen könnte, müssten Sie jedoch im geschäftlichen Verkehr handeln, müsste Ihre Verkaufstätigkeit also als gewerblich einzustufen sein. Ändern sollten Sie den Hinweis aus den o g. Gründen natürlich trotzdem.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


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