18. November 2015
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19:22
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Gem. § 226 Abs. 3 AO können Steuerpflichtige lediglich mit Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden sind.
Sie tragen vor die Einzelfirma gerade durch den Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens abzuwickeln.
Hier ist es durch eine Organschaft zu einer Umbuchung von Erlösen und der damit verbundenen Umsatzsteuer gekommen. Die Einzelfirma hat nun ein deutliches "Steuerplus", muss allerdings noch die oben bezeichneten Veräußerungen tätigen.
Eine solche Steuererfassung steht nach § 168 AO der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Daher ist Ihrem "Steuerplus" der Einzelfirma eine gewisse Rechtskraft erwachsen.
Meiner Einschätzung nach ist das Verhalten des Finanzamtes nicht rechtmäßig. Auch bzgl. einer Verrechnung der Forderungen der Steuerbehörden aus dem Steuerverhältnis muss die jeweilige Forderung fällig sein, um mit dieser verrechnen zu können. Die AO orientiert sich hierbei am BGB.
In Ihrem Fall wurde aber das Anlage- und Umlaufvermögen noch nicht veräußert, Umsatzsteuer ist noch nicht angefallen, ein Anspruch des Finanzamtes lediglich in der Zukunft und noch nicht konkretisiert.
Sie sollten im ganz konkreten Fall also an das Finanzamt herantreten und diesem mitteilen, dass eine Erstattung des Gutachtens gewünscht wird, keine Umbuchung.
Haben Sie also keie Umbuchungsmitteilung erhalten, ist das Verhalten des Finanzamtes aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar und scheint mir nur ein Mittel zu sein, Arbeitsaufwand einzusparen. Auf diesen müssen Sie sich aber nicht verweisen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen